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Zuständigkeit | Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach | f | 1 | (1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach |
2 | diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen | 2 | diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen | ||
3 | sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr | 3 | sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr | ||
4 | bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder | 4 | bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder | ||
5 | mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch | 5 | mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch | ||
6 | die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den | 6 | die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den | ||
7 | Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden | 7 | Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden | ||
8 | verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von | 8 | verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von | ||
9 | Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu | 9 | Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu | ||
10 | bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale | 10 | bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale | ||
11 | Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach | 11 | Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach | ||
12 | den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, | 12 | den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, | ||
13 | 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der | 13 | 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der | ||
14 | minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in | 14 | minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in | ||
15 | zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist. | 15 | zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist. | ||
t | 16 | (2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt | t | 16 | (2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen |
17 | ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. | 17 | Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird | ||
18 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||||
19 | des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten | ||||
20 | die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit | ||||
21 | von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für | ||||
22 | Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle | ||||
23 | sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung | ||||
24 | von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, | ||||
25 | 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu. | ||||
18 | (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs | 26 | (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs | ||
19 | beauftragten Behörden sind zuständig für | 27 | beauftragten Behörden sind zuständig für | ||
20 | 1. | 28 | 1. | ||
21 | die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der | 29 | die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der | ||
22 | Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. | 30 | Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. | ||
23 | 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in | 31 | 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in | ||
24 | unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen | 32 | unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen | ||
25 | wird, | 33 | wird, | ||
26 | 1a. | 34 | 1a. | ||
27 | Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der | 35 | Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der | ||
28 | unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der | 36 | unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der | ||
29 | Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird, | 37 | Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird, | ||
30 | 1b. | 38 | 1b. | ||
31 | Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt | 39 | Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt | ||
32 | eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum | 40 | eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum | ||
33 | oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen | 41 | oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen | ||
34 | Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird, | 42 | Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird, | ||
35 | 1c. | 43 | 1c. | ||
36 | die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und | 44 | die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und | ||
37 | Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8, | 45 | Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8, | ||
38 | 1d. | 46 | 1d. | ||
39 | die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die | 47 | die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die | ||
40 | Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 | 48 | Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 | ||
41 | bestimmten Stellen, | 49 | bestimmten Stellen, | ||
42 | 1e. | 50 | 1e. | ||
43 | die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in | 51 | die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in | ||
44 | den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist, | 52 | den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist, | ||
45 | 2. | 53 | 2. | ||
46 | die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 | 54 | die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 | ||
47 | Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a, | 55 | Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a, | ||
48 | 3. | 56 | 3. | ||
49 | die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die | 57 | die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die | ||
50 | Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 | 58 | Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 | ||
51 | a) | 59 | a) | ||
52 | im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die | 60 | im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die | ||
53 | Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind, | 61 | Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind, | ||
54 | b) | 62 | b) | ||
55 | auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder | 63 | auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder | ||
56 | c) | 64 | c) | ||
57 | auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt | 65 | auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt | ||
58 | hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte, | 66 | hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte, | ||
59 | 4. | 67 | 4. | ||
60 | das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze, | 68 | das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze, | ||
61 | 5. | 69 | 5. | ||
62 | die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte | 70 | die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte | ||
63 | die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | 71 | die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | ||
64 | Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, | 72 | Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, | ||
65 | 6. | 73 | 6. | ||
66 | sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren | 74 | sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren | ||
67 | Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern | 75 | Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern | ||
68 | hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind, | 76 | hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind, | ||
69 | 7. | 77 | 7. | ||
70 | die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in | 78 | die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in | ||
71 | Einzelfällen für Ausländer, | 79 | Einzelfällen für Ausländer, | ||
72 | 8. | 80 | 8. | ||
73 | die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen | 81 | die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen | ||
74 | Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die | 82 | Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die | ||
75 | Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig | 83 | Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig | ||
76 | anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder | 84 | anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder | ||
77 | bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. | 85 | bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. | ||
78 | (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 | 86 | (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 | ||
79 | bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie | 87 | bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie | ||
80 | bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit | 88 | bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit | ||
81 | der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte | 89 | der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte | ||
82 | Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden | 90 | Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden | ||
83 | zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § | 91 | zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § | ||
84 | 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten | 92 | 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten | ||
85 | Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind | 93 | Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind | ||
86 | auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die | 94 | auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die | ||
87 | Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei | 95 | Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei | ||
88 | Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei | 96 | Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei | ||
89 | ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet | 97 | ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet | ||
90 | eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur | 98 | eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur | ||
91 | vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise | 99 | vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise | ||
92 | durchgeführt werden. | 100 | durchgeführt werden. | ||
93 | (5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § | 101 | (5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § | ||
94 | 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur | 102 | 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur | ||
95 | Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme | 103 | Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme | ||
96 | und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig. | 104 | und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig. | ||
97 | (6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle | 105 | (6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle | ||
98 | entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von | 106 | entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von | ||
99 | Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als | 107 | Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als | ||
100 | Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. | 108 | Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. |
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