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Selbständige Tätigkeit | Selbständige Tätigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer | f | 1 | (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer |
2 | selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn | 2 | selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, | 4 | ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und | 6 | die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine | 8 | die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine | ||
9 | Kreditzusage gesichert ist. | 9 | Kreditzusage gesichert ist. | ||
10 | Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach | 10 | Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach | ||
11 | der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen | 11 | der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen | ||
12 | Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen | 12 | Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen | ||
13 | auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für | 13 | auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für | ||
14 | Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten | 14 | Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten | ||
15 | Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die | 15 | Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die | ||
16 | öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung | 16 | öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung | ||
17 | zuständigen Behörden zu beteiligen. | 17 | zuständigen Behörden zu beteiligen. | ||
18 | (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann | 18 | (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann | ||
19 | auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage | 19 | auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage | ||
20 | der Gegenseitigkeit bestehen. | 20 | der Gegenseitigkeit bestehen. | ||
21 | (2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich | 21 | (2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich | ||
22 | anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im | 22 | anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im | ||
23 | Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder | 23 | Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder | ||
t | 24 | Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18c oder § 19c besitzt, kann | t | 24 | Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c |
25 | eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit | 25 | Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer | ||
26 | abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige | 26 | selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die | ||
27 | Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung | 27 | beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der | ||
28 | erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler | 28 | Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher | ||
29 | erkennen lassen. | 29 | oder Wissenschaftler erkennen lassen. | ||
30 | (3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur | 30 | (3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur | ||
31 | erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen. | 31 | erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen. | ||
32 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach | 32 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach | ||
33 | drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis | 33 | drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis | ||
34 | erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich | 34 | erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich | ||
35 | verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in | 35 | verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in | ||
36 | familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten | 36 | familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten | ||
37 | hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 | 37 | hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 | ||
38 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. | 38 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. | ||
39 | (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer | 39 | (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer | ||
40 | freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine | 40 | freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine | ||
41 | erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden | 41 | erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden | ||
42 | oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend | 42 | oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend | ||
43 | anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden. | 43 | anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden. | ||
44 | (6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck | 44 | (6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck | ||
45 | erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses | 45 | erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses | ||
46 | Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, | 46 | Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, | ||
47 | wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden | 47 | wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden | ||
48 | oder ihre Erteilung zugesagt ist. | 48 | oder ihre Erteilung zugesagt ist. |
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