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Mobiler-ICT-Karte | Mobiler-ICT-Karte | ||||
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f | 1 | (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) | f | 1 | (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) |
2 | 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 | 2 | 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 | ||
3 | Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens | 3 | Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens | ||
4 | gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines | 4 | gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines | ||
5 | anderen Mitgliedstaates besitzt. | 5 | anderen Mitgliedstaates besitzt. | ||
6 | (2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt, wenn | 6 | (2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig wird, | 8 | er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig wird, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert und | 10 | der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert und | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | er einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und | 12 | er einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und | ||
13 | erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind: | 13 | erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind: | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für | 15 | Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für | ||
16 | die Dauer des Transfers sowie | 16 | die Dauer des Transfers sowie | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers in eine | 18 | der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers in eine | ||
19 | außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen | 19 | außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen | ||
20 | Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann. | 20 | Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann. | ||
21 | (3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor | 21 | (3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor | ||
22 | Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel | 22 | Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel | ||
23 | des anderen Mitgliedstaates weiterhin gültig, so gelten bis zur Entscheidung | 23 | des anderen Mitgliedstaates weiterhin gültig, so gelten bis zur Entscheidung | ||
24 | der Ausländerbehörde der Aufenthalt und die Beschäftigung des Ausländers für | 24 | der Ausländerbehörde der Aufenthalt und die Beschäftigung des Ausländers für | ||
25 | bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt. | 25 | bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt. | ||
26 | (4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § | 26 | (4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § | ||
27 | 19a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn | 27 | 19a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn | ||
28 | er zwar während des Aufenthalts nach § 19a, aber nicht mindestens 20 Tage vor | 28 | er zwar während des Aufenthalts nach § 19a, aber nicht mindestens 20 Tage vor | ||
29 | Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde. | 29 | Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde. | ||
30 | (5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich der Ausländer im | 30 | (5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich der Ausländer im | ||
31 | Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet länger aufhalten | 31 | Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet länger aufhalten | ||
32 | wird als in anderen Mitgliedstaaten. | 32 | wird als in anderen Mitgliedstaaten. | ||
33 | (6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn | 33 | (6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers nach § 19 Absatz 4 | 35 | die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers nach § 19 Absatz 4 | ||
36 | erreicht wurde oder | 36 | erreicht wurde oder | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
t | 38 | der in § 19 Absatz 6 Nummer 2 genannte Ablehnungsgrund vorliegt. | t | 38 | der in § 19 Absatz 6 Nummer 3 genannte Ablehnungsgrund vorliegt. |
39 | (7) Die inländische aufnehmende Niederlassung ist verpflichtet, der | 39 | (7) Die inländische aufnehmende Niederlassung ist verpflichtet, der | ||
40 | zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten | 40 | zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten | ||
41 | Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, anzuzeigen. | 41 | Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, anzuzeigen. |
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