f | (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) | f | (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) |
| 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 | | 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 |
| Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens | | Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens |
| gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines | | gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines |
| anderen Mitgliedstaates besitzt. | | anderen Mitgliedstaates besitzt. |
| (2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt, wenn | | (2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt, wenn |
| 1. | | 1. |
| er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig wird, | | er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig wird, |
| 2. | | 2. |
| der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert und | | der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert und |
| 3. | | 3. |
| er einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und | | er einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und |
| erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind: | | erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind: |
| a) | | a) |
| Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für | | Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für |
| die Dauer des Transfers sowie | | die Dauer des Transfers sowie |
| b) | | b) |
| der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers in eine | | der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des Transfers in eine |
| außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen | | außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen |
| Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann. | | Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann. |
| (3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor | | (3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor |
| Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel | | Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel |
| des anderen Mitgliedstaates weiterhin gültig, so gelten bis zur Entscheidung | | des anderen Mitgliedstaates weiterhin gültig, so gelten bis zur Entscheidung |
| der Ausländerbehörde der Aufenthalt und die Beschäftigung des Ausländers für | | der Ausländerbehörde der Aufenthalt und die Beschäftigung des Ausländers für |
| bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt. | | bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt. |
| (4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § | | (4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § |
| 19a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn | | 19a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn |
| er zwar während des Aufenthalts nach § 19a, aber nicht mindestens 20 Tage vor | | er zwar während des Aufenthalts nach § 19a, aber nicht mindestens 20 Tage vor |
| Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde. | | Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde. |
| (5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich der Ausländer im | | (5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn sich der Ausländer im |
| Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet länger aufhalten | | Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet länger aufhalten |
| wird als in anderen Mitgliedstaaten. | | wird als in anderen Mitgliedstaaten. |
| (6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn | | (6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn |
| 1. | | 1. |
| die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers nach § 19 Absatz 4 | | die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers nach § 19 Absatz 4 |
| erreicht wurde oder | | erreicht wurde oder |
| 2. | | 2. |
t | der in § 19 Absatz 6 Nummer 2 genannte Ablehnungsgrund vorliegt. | t | der in § 19 Absatz 6 Nummer 3 genannte Ablehnungsgrund vorliegt. |
| (7) Die inländische aufnehmende Niederlassung ist verpflichtet, der | | (7) Die inländische aufnehmende Niederlassung ist verpflichtet, der |
| zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten | | zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten |
| Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, anzuzeigen. | | Voraussetzungen unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, anzuzeigen. |