Lade...
Lade...
Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | t | 1 | Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen |
Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland | f | 1 | (1) Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland |
2 | erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung | 2 | erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung | ||
3 | einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender | 3 | einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender | ||
4 | Prüfungen erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen des Bundes oder | 4 | Prüfungen erteilt werden, wenn von einer nach den Regelungen des Bundes oder | ||
5 | der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt | 5 | der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt | ||
6 | wurde, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen | 6 | wurde, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer | 8 | für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer | ||
9 | inländischen Berufsqualifikation oder | 9 | inländischen Berufsqualifikation oder | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der | 11 | in einem im Inland reglementierten Beruf für die Erteilung der | ||
12 | Berufsausübungserlaubnis | 12 | Berufsausübungserlaubnis | ||
13 | erforderlich sind. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass | 13 | erforderlich sind. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | der Ausländer über der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche | 15 | der Ausländer über der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche | ||
16 | Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens über hinreichende deutsche | 16 | Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens über hinreichende deutsche | ||
17 | Sprachkenntnisse, verfügt, | 17 | Sprachkenntnisse, verfügt, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | die Qualifizierungsmaßnahme geeignet ist, dem Ausländer die Anerkennung der | 19 | die Qualifizierungsmaßnahme geeignet ist, dem Ausländer die Anerkennung der | ||
20 | Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen, und | 20 | Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen, und | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | bei einer überwiegend betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme die | 22 | bei einer überwiegend betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme die | ||
23 | Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die | 23 | Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die | ||
24 | Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass | 24 | Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass | ||
25 | die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur | 25 | die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur | ||
26 | für Arbeit zulässig ist. | 26 | für Arbeit zulässig ist. | ||
27 | Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monate erteilt und um längstens | 27 | Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monate erteilt und um längstens | ||
28 | sechs Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von zwei Jahren verlängert. | 28 | sechs Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von zwei Jahren verlängert. | ||
n | 29 | Sie berechtigt zur Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen | n | 29 | Sie berechtigt nur zur Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme |
30 | Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche. | 30 | unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche. | ||
31 | (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zur Ausübung einer | 31 | (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zusätzlich zur | ||
32 | zeitlich nicht eingeschränkten Beschäftigung, deren Anforderungen in einem | 32 | Ausübung einer zeitlich nicht eingeschränkten Beschäftigung, deren | ||
33 | Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen | 33 | Anforderungen in einem Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung | ||
34 | Kenntnissen stehen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere | 34 | verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen, wenn ein konkretes | ||
35 | Beschäftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten | 35 | Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden oder | ||
36 | Berufsausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und die Bundesagentur für | 36 | von der beantragten Berufsausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und die | ||
37 | Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung | 37 | Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die | ||
38 | bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für | 38 | Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung | ||
39 | Arbeit zulässig ist. § 18 Absatz 2 Nummer 3 gilt entsprechend. | 39 | der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. § 18 Absatz 2 Nummer 3 gilt | ||
40 | entsprechend. | ||||
40 | (3) Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland | 41 | (3) Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland | ||
41 | erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre | 42 | erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre | ||
42 | erteilt und die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in einem im Inland | 43 | erteilt und die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in einem im Inland | ||
43 | nicht reglementierten Beruf, zu dem seine Qualifikation befähigt, erlaubt | 44 | nicht reglementierten Beruf, zu dem seine Qualifikation befähigt, erlaubt | ||
44 | werden, wenn | 45 | werden, wenn | ||
45 | 1. | 46 | 1. | ||
46 | der Ausländer über der Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in | 47 | der Ausländer über der Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in | ||
47 | der Regel mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt, | 48 | der Regel mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt, | ||
48 | 2. | 49 | 2. | ||
49 | von einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche | 50 | von einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche | ||
50 | Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass schwerpunktmäßig | 51 | Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass schwerpunktmäßig | ||
51 | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, | 52 | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, | ||
52 | 3. | 53 | 3. | ||
53 | ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, | 54 | ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, | ||
54 | 4. | 55 | 4. | ||
55 | sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Ausgleich der von der zuständigen | 56 | sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Ausgleich der von der zuständigen | ||
56 | Stelle festgestellten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu ermöglichen und | 57 | Stelle festgestellten Unterschiede innerhalb dieser Zeit zu ermöglichen und | ||
57 | 5. | 58 | 5. | ||
58 | die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die | 59 | die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die | ||
59 | Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass | 60 | Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass | ||
60 | die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. | 61 | die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. | ||
n | n | 62 | Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer darüber hinausgehenden | ||
63 | Erwerbstätigkeit. | ||||
61 | (4) Einem Ausländer kann zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland | 64 | (4) Einem Ausländer kann zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland | ||
62 | erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt | 65 | erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt | ||
63 | und um jeweils ein Jahr bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren | 66 | und um jeweils ein Jahr bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren | ||
64 | verlängert werden, wenn der Ausländer auf Grund einer Absprache der | 67 | verlängert werden, wenn der Ausländer auf Grund einer Absprache der | ||
65 | Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes | 68 | Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes | ||
66 | 1. | 69 | 1. | ||
67 | über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchführung des | 70 | über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchführung des | ||
68 | Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen | 71 | Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen | ||
69 | Berufsqualifikation und zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei durch | 72 | Berufsqualifikation und zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei durch | ||
70 | Bundes- oder Landesgesetz reglementierten Berufen im Gesundheits- und | 73 | Bundes- oder Landesgesetz reglementierten Berufen im Gesundheits- und | ||
71 | Pflegebereich oder | 74 | Pflegebereich oder | ||
72 | 2. | 75 | 2. | ||
73 | über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchführung des | 76 | über das Verfahren, die Auswahl, die Vermittlung und die Durchführung des | ||
74 | Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen | 77 | Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen | ||
75 | Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur Erteilung der | 78 | Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur Erteilung der | ||
76 | Berufsausübungserlaubnis für sonstige ausgewählte Berufsqualifikationen unter | 79 | Berufsausübungserlaubnis für sonstige ausgewählte Berufsqualifikationen unter | ||
77 | Berücksichtigung der Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen des | 80 | Berücksichtigung der Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen des | ||
78 | Herkunftslandes | 81 | Herkunftslandes | ||
79 | in eine Beschäftigung vermittelt worden ist und die Bundesagentur für Arbeit | 82 | in eine Beschäftigung vermittelt worden ist und die Bundesagentur für Arbeit | ||
80 | nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder | 83 | nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder | ||
81 | zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Erteilung der | 84 | zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Erteilung der | ||
82 | Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig | 85 | Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig | ||
83 | ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ausländer über die in der Absprache | 86 | ist. Voraussetzung ist zudem, dass der Ausländer über die in der Absprache | ||
84 | festgelegten deutschen Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens hinreichende | 87 | festgelegten deutschen Sprachkenntnisse, in der Regel mindestens hinreichende | ||
t | 85 | deutsche Sprachkenntnisse, verfügt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur | t | 88 | deutsche Sprachkenntnisse, verfügt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur |
86 | Ausübung einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen | 89 | zur Ausübung einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen | ||
87 | Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche. | 90 | Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche. | ||
88 | (5) Einem Ausländer kann zum Ablegen von Prüfungen zur Anerkennung seiner | 91 | (5) Einem Ausländer kann zum Ablegen von Prüfungen zur Anerkennung seiner | ||
89 | ausländischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, | 92 | ausländischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, | ||
90 | wenn er über deutsche Sprachkenntnisse, die der abzulegenden Prüfung | 93 | wenn er über deutsche Sprachkenntnisse, die der abzulegenden Prüfung | ||
91 | entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über hinreichende deutsche | 94 | entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über hinreichende deutsche | ||
92 | Sprachkenntnisse, verfügt, sofern diese nicht durch die Prüfung nachgewiesen | 95 | Sprachkenntnisse, verfügt, sofern diese nicht durch die Prüfung nachgewiesen | ||
93 | werden sollen. Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung. | 96 | werden sollen. Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung. | ||
94 | (6) Nach zeitlichem Ablauf des Höchstzeitraumes der Aufenthaltserlaubnis | 97 | (6) Nach zeitlichem Ablauf des Höchstzeitraumes der Aufenthaltserlaubnis | ||
95 | nach den Absätzen 1, 3 und 4 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen | 98 | nach den Absätzen 1, 3 und 4 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen | ||
96 | Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a, 18b oder 19c oder in Fällen | 99 | Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a, 18b oder 19c oder in Fällen | ||
97 | eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 20 Absatz 3 Nummer 4 bleibt | 100 | eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 20 Absatz 3 Nummer 4 bleibt | ||
98 | unberührt. | 101 | unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.