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Mobilität im Rahmen des Studiums | Mobilität im Rahmen des Studiums | ||||
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t | 1 | Mobilität im Rahmen des Studiums | t | 1 | Mobilität im Rahmen des Studiums |
Mobilität im Rahmen des Studiums | Mobilität im Rahmen des Studiums | ||||
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f | 1 | (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des Studiums, der 360 Tage nicht | f | 1 | (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des Studiums, der 360 Tage nicht |
2 | überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines | 2 | überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines | ||
3 | Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Bildungseinrichtung im Bundesgebiet | 3 | Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Bildungseinrichtung im Bundesgebiet | ||
4 | dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde des | 4 | dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde des | ||
5 | anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen | 5 | anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen | ||
6 | Teil seines Studiums im Bundesgebiet durchzuführen, und dem Bundesamt für | 6 | Teil seines Studiums im Bundesgebiet durchzuführen, und dem Bundesamt für | ||
7 | Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt: | 7 | Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | den Nachweis, dass der Ausländer einen von einem anderen Mitgliedstaat der | 9 | den Nachweis, dass der Ausländer einen von einem anderen Mitgliedstaat der | ||
10 | Europäischen Union für die Dauer des geplanten Aufenthalts gültigen | 10 | Europäischen Union für die Dauer des geplanten Aufenthalts gültigen | ||
11 | Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums besitzt, der in den Anwendungsbereich | 11 | Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums besitzt, der in den Anwendungsbereich | ||
12 | der Richtlinie (EU) 2016/801 fällt, | 12 | der Richtlinie (EU) 2016/801 fällt, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | den Nachweis, dass der Ausländer einen Teil seines Studiums an einer | 14 | den Nachweis, dass der Ausländer einen Teil seines Studiums an einer | ||
15 | Bildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er an einem Unions- | 15 | Bildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er an einem Unions- | ||
16 | oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine | 16 | oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine | ||
17 | Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen gilt, | 17 | Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen gilt, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | den Nachweis, dass der Ausländer von der aufnehmenden Bildungseinrichtung | 19 | den Nachweis, dass der Ausländer von der aufnehmenden Bildungseinrichtung | ||
20 | zugelassen wurde, | 20 | zugelassen wurde, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des | 22 | die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des | ||
23 | Ausländers und | 23 | Ausländers und | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. | 25 | den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. | ||
26 | Die aufnehmende Bildungseinrichtung hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu | 26 | Die aufnehmende Bildungseinrichtung hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu | ||
27 | machen, zu dem der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 27 | machen, zu dem der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
28 | Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich | 28 | Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich | ||
29 | der Richtlinie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden Bildungseinrichtung | 29 | der Richtlinie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden Bildungseinrichtung | ||
30 | zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Ausländers, einen Teil des Studiums im | 30 | zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Ausländers, einen Teil des Studiums im | ||
31 | Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu | 31 | Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu | ||
32 | dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der | 32 | dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der | ||
33 | Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der | 33 | Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der | ||
34 | nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der nicht | 34 | nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der nicht | ||
35 | Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mitteilung mitzuführen | 35 | Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mitteilung mitzuführen | ||
36 | und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. | 36 | und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. | ||
37 | (2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt | 37 | (2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt | ||
38 | und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5 | 38 | und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5 | ||
39 | abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des | 39 | abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des | ||
40 | in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen | 40 | in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen | ||
41 | Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des | 41 | Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des | ||
42 | Studiums aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 | 42 | Studiums aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 | ||
43 | genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach § | 43 | genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach § | ||
44 | 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausländer in das Bundesgebiet einreisen | 44 | 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausländer in das Bundesgebiet einreisen | ||
n | 45 | und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Der Ausländer ist zur | n | 45 | und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Der Ausländer ist nur zur |
46 | Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt ein Drittel der Aufenthaltsdauer | 46 | Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt ein Drittel der Aufenthaltsdauer | ||
47 | nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten | 47 | nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten | ||
48 | berechtigt. | 48 | berechtigt. | ||
49 | (3) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, | 49 | (3) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, | ||
50 | so hat der Ausländer das Studium unverzüglich einzustellen. Die bis dahin | 50 | so hat der Ausländer das Studium unverzüglich einzustellen. Die bis dahin | ||
51 | nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines | 51 | nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines | ||
52 | Aufenthaltstitels entfällt. | 52 | Aufenthaltstitels entfällt. | ||
53 | (4) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten | 53 | (4) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten | ||
54 | Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausländers | 54 | Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausländers | ||
55 | nach § 19f Absatz 5 erfolgt, ist dem Ausländer durch das Bundesamt für | 55 | nach § 19f Absatz 5 erfolgt, ist dem Ausländer durch das Bundesamt für | ||
56 | Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur | 56 | Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur | ||
57 | Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des Studiums im Rahmen der kurzfristigen | 57 | Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des Studiums im Rahmen der kurzfristigen | ||
58 | Mobilität auszustellen. | 58 | Mobilität auszustellen. | ||
59 | (5) Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5 oder der Ausstellung der | 59 | (5) Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5 oder der Ausstellung der | ||
t | 60 | Bescheinigung im Sinne von Absatz 5 durch das Bundesamt für Migration und | t | 60 | Bescheinigung im Sinne von Absatz 4 durch das Bundesamt für Migration und |
61 | Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 für weitere | 61 | Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 für weitere | ||
62 | aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der | 62 | aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der | ||
63 | Ausländer und die aufnehmende Bildungseinrichtung sind verpflichtet, der | 63 | Ausländer und die aufnehmende Bildungseinrichtung sind verpflichtet, der | ||
64 | Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten | 64 | Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten | ||
65 | Voraussetzungen anzuzeigen. | 65 | Voraussetzungen anzuzeigen. |
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