Lade...
Lade...
Studium | Studium | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen | f | 1 | (1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen |
2 | Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer | 2 | Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer | ||
3 | vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er | 3 | vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er | ||
4 | von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des | 4 | von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des | ||
5 | Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines | 5 | Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines | ||
6 | Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind | 6 | Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu | 8 | der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu | ||
9 | einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch | 9 | einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch | ||
10 | eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und | 10 | eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn | 12 | der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn | ||
13 | die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung | 13 | die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung | ||
14 | nachgewiesen ist. | 14 | nachgewiesen ist. | ||
15 | Ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse | 15 | Ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse | ||
16 | der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder | 16 | der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder | ||
17 | bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind noch durch die | 17 | bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind noch durch die | ||
18 | studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen. | 18 | studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen. | ||
19 | (2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei der | 19 | (2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei der | ||
20 | Ersterteilung und bei der Verlängerung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre | 20 | Ersterteilung und bei der Verlängerung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre | ||
21 | nicht überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausländer | 21 | nicht überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausländer | ||
22 | an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen | 22 | an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen | ||
23 | teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr | 23 | teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr | ||
24 | Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so | 24 | Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so | ||
25 | wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Die | 25 | wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Die | ||
26 | Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht | 26 | Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht | ||
27 | erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur | 27 | erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur | ||
28 | Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, | 28 | Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, | ||
29 | kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden. | 29 | kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden. | ||
n | 30 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, | n | 30 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer |
31 | die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, | 31 | Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht | ||
32 | sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während | 32 | überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Während | ||
33 | des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des | 33 | des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des | ||
t | 34 | Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit. | t | 34 | Aufenthalts berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Beschäftigung in der |
35 | Ferienzeit. | ||||
35 | (4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis | 36 | (4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis | ||
36 | für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten | 37 | für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten | ||
37 | Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung | 38 | Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung | ||
38 | einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c | 39 | einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c | ||
39 | Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 | 40 | Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 | ||
40 | findet keine Anwendung. | 41 | findet keine Anwendung. | ||
41 | (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn | 42 | (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn | ||
42 | 1. | 43 | 1. | ||
43 | er von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule | 44 | er von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule | ||
44 | oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung | 45 | oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung | ||
45 | a) | 46 | a) | ||
46 | zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit | 47 | zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit | ||
47 | einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer | 48 | einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer | ||
48 | studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist, | 49 | studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist, | ||
49 | b) | 50 | b) | ||
50 | zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit | 51 | zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit | ||
51 | der Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren | 52 | der Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren | ||
52 | Einrichtung verbunden ist, der Ausländer aber den Nachweis über die Annahme zu | 53 | Einrichtung verbunden ist, der Ausländer aber den Nachweis über die Annahme zu | ||
53 | einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1 Satz 3 | 54 | einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1 Satz 3 | ||
54 | Nummer 2 nicht erbringen kann oder | 55 | Nummer 2 nicht erbringen kann oder | ||
55 | c) | 56 | c) | ||
56 | zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen worden ist, | 57 | zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen worden ist, | ||
57 | 2. | 58 | 2. | ||
58 | er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden | 59 | er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden | ||
59 | ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen | 60 | ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen | ||
60 | Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren | 61 | Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren | ||
61 | Bildungseinrichtung vorliegt, oder | 62 | Bildungseinrichtung vorliegt, oder | ||
62 | 3. | 63 | 3. | ||
63 | ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines | 64 | ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines | ||
64 | studienvorbereitenden Praktikums vorliegt. | 65 | studienvorbereitenden Praktikums vorliegt. | ||
65 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze | 66 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze | ||
66 | 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 | 67 | 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 | ||
67 | sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis | 68 | sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis | ||
68 | berechtigt zur Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur Ausübung des | 69 | berechtigt zur Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur Ausübung des | ||
69 | Praktikums. | 70 | Praktikums. | ||
70 | (6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gründen, | 71 | (6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gründen, | ||
71 | die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder | 72 | die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder | ||
72 | gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für | 73 | gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für | ||
73 | bis zu neun Monate die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen | 74 | bis zu neun Monate die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen | ||
74 | Bildungseinrichtung zu beantragen. | 75 | Bildungseinrichtung zu beantragen. | ||
75 | (7) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 76 | (7) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
76 | Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum | 77 | Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum | ||
77 | Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausländer in einem anderen | 78 | Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausländer in einem anderen | ||
78 | Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium | 79 | Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium | ||
79 | betrieben hat und die Voraussetzungen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 | 80 | betrieben hat und die Voraussetzungen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 | ||
80 | vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils, | 81 | vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils, | ||
81 | der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend. | 82 | der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
82 | § 9 findet keine Anwendung. | 83 | § 9 findet keine Anwendung. | ||
83 | (8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) | 84 | (8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) | ||
84 | 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über | 85 | 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über | ||
85 | die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen | 86 | die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen | ||
86 | zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur | 87 | zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur | ||
87 | Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder | 88 | Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder | ||
88 | Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L132 vom | 89 | Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L132 vom | ||
89 | 21.5.2016, S. 21). | 90 | 21.5.2016, S. 21). |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.