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Sie können sich § 60a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. 2Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) 1Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 2Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. 3Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 4Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
1(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. 2EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 3Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. 4Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
1(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. 3Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. 4Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
1(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. 2Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. 3Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. 4Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) 1Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. 2Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. 3Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. 4Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) | Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) | ||||
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t | 1 | Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) | t | 1 | Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) |
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) | Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) | ||||
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2 | Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland | 2 | Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland | ||
3 | anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von | 3 | anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von | ||
4 | in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte | 4 | in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte | ||
5 | Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von | 5 | Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von | ||
6 | länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. | 6 | länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. | ||
7 | (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die | 7 | (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die | ||
8 | Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine | 8 | Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine | ||
9 | Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist | 9 | Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist | ||
10 | auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für | 10 | auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für | ||
11 | ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem | 11 | ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem | ||
12 | Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die | 12 | Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die | ||
13 | Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine | 13 | Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine | ||
14 | Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder | 14 | Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder | ||
15 | erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im | 15 | erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im | ||
16 | Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer | 16 | Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer | ||
17 | Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines | 17 | Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines | ||
18 | Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen | 18 | Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen | ||
19 | Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes | 19 | Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes | ||
20 | ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare | 20 | ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare | ||
21 | Entscheidung abgeschlossen ist. | 21 | Entscheidung abgeschlossen ist. | ||
22 | (2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, | 22 | (2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, | ||
23 | wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft | 23 | wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft | ||
24 | nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer | 24 | nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer | ||
25 | Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie | 25 | Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie | ||
26 | 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der | 26 | 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der | ||
27 | Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU | 27 | Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU | ||
n | 28 | Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die | n | 28 | Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung |
29 | Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des | 29 | darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist | ||
30 | Ausländers ist zuzulassen. | 30 | zuzulassen. | ||
31 | (2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 | 31 | (2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 | ||
32 | besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines | 32 | besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines | ||
33 | allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, | 33 | allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, | ||
34 | die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in | 34 | die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in | ||
35 | familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. | 35 | familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. | ||
36 | (2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht | 36 | (2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht | ||
37 | entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung | 37 | entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung | ||
38 | beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung | 38 | beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung | ||
39 | glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die | 39 | glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die | ||
40 | tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt | 40 | tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt | ||
41 | ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung | 41 | ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung | ||
42 | des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den | 42 | des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den | ||
43 | lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie | 43 | lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie | ||
44 | die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten | 44 | die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten | ||
45 | Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der | 45 | Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der | ||
46 | Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe | 46 | Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe | ||
47 | und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. | 47 | und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. | ||
48 | (2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die | 48 | (2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die | ||
49 | ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt | 49 | ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt | ||
50 | der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen | 50 | der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen | ||
51 | Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu | 51 | Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu | ||
52 | seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war | 52 | seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war | ||
53 | unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es | 53 | unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es | ||
54 | liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer | 54 | liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer | ||
55 | lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die | 55 | lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die | ||
56 | Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine | 56 | Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine | ||
57 | Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung | 57 | Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung | ||
58 | an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu | 58 | an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu | ||
59 | berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund | 59 | berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund | ||
60 | nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die | 60 | nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die | ||
61 | Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz | 61 | Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz | ||
62 | hinzuweisen. | 62 | hinzuweisen. | ||
63 | (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, | 63 | (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, | ||
64 | bleibt unberührt. | 64 | bleibt unberührt. | ||
65 | (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung | 65 | (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung | ||
66 | auszustellen. | 66 | auszustellen. | ||
67 | (5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des | 67 | (5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des | ||
68 | Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung | 68 | Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung | ||
69 | entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem | 69 | entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem | ||
70 | Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, | 70 | Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, | ||
71 | die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr | 71 | die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr | ||
72 | ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen | 72 | ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen | ||
73 | Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die | 73 | Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die | ||
74 | Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine | 74 | Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine | ||
75 | Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe | 75 | Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe | ||
76 | durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine | 76 | durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine | ||
77 | Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare | 77 | Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare | ||
78 | Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen | 78 | Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen | ||
79 | nicht erfüllt. | 79 | nicht erfüllt. | ||
80 | (6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer | 80 | (6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer | ||
81 | Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn | 81 | Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn | ||
82 | 1. | 82 | 1. | ||
83 | er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem | 83 | er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem | ||
84 | Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, | 84 | Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, | ||
85 | 2. | 85 | 2. | ||
86 | aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu | 86 | aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu | ||
87 | vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder | 87 | vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder | ||
88 | 3. | 88 | 3. | ||
89 | er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des | 89 | er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des | ||
90 | Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag | 90 | Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag | ||
91 | abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf | 91 | abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf | ||
92 | Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für | 92 | Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für | ||
93 | Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. | 93 | Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. | ||
94 | Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, | 94 | Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, | ||
95 | wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität | 95 | wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität | ||
96 | oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. | 96 | oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. | ||
97 | Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die | 97 | Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die | ||
98 | Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die | 98 | Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die | ||
99 | Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des | 99 | Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des | ||
t | 100 | Kindeswohls erfolgte. | t | 100 | Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, |
101 | der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung | ||||
102 | eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten | ||||
103 | genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt. |
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