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Sie können sich § 7 AtG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. 2Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. 3Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.
(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.
(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen
(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde
1(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. 2Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.
1(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. 2Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. 3Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. 4Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. 5Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(2a) (weggefallen)
(3) 1Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. 2Absatz 2 gilt sinngemäß. 3Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. 4Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. 5Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.
(4) 1Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. 2Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. 3Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.
(5) 1Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. 2Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.
(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.
Genehmigung von Anlagen | Genehmigung von Anlagen | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder | f | 1 | (1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder |
2 | Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung | 2 | Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung | ||
3 | bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die | 3 | bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die | ||
4 | Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die | 4 | Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die | ||
5 | Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von | 5 | Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von | ||
6 | Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen | 6 | Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen | ||
7 | zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen | 7 | zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen | ||
8 | erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder | 8 | erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder | ||
9 | ihres Betriebs. | 9 | ihres Betriebs. | ||
n | 10 | (1a) _Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von | n | 10 | (1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von |
11 | Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn | 11 | Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn | ||
12 | die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder | 12 | die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder | ||
13 | die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende | 13 | die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende | ||
14 | Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens | 14 | Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, | 16 | mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, | ||
17 | Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und | 17 | Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und | ||
18 | Krümmel, | 18 | Krümmel, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld, | 20 | mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B, | 22 | mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2, | 24 | mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, | 26 | mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, | ||
27 | Gundremmingen C und Brokdorf, | 27 | Gundremmingen C und Brokdorf, | ||
28 | 6. | 28 | 6. | ||
29 | mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und | 29 | mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und | ||
30 | Neckarwestheim 2. | 30 | Neckarwestheim 2. | ||
t | 31 | _Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist | t | 31 | Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist |
32 | durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften | 32 | durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften | ||
33 | des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes | 33 | des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes | ||
34 | erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst | 34 | erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst | ||
35 | in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- | 35 | in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- | ||
36 | und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt | 36 | und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt | ||
37 | hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich | 37 | hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich | ||
38 | so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die | 38 | so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die | ||
39 | Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige | 39 | Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige | ||
40 | gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf | 40 | gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf | ||
41 | Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der | 41 | Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der | ||
42 | Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in | 42 | Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in | ||
43 | jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem | 43 | jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem | ||
44 | Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen | 44 | Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen | ||
45 | Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und | 45 | Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und | ||
46 | bescheinigen zu lassen. | 46 | bescheinigen zu lassen. | ||
47 | (1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von | 47 | (1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von | ||
48 | einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende | 48 | einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende | ||
49 | Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage | 49 | Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage | ||
50 | begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer | 50 | begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer | ||
51 | Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später | 51 | Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später | ||
52 | begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | 52 | begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | ||
53 | Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium | 53 | Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium | ||
54 | für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach | 54 | für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach | ||
55 | Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb | 55 | Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb | ||
56 | dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der | 56 | dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der | ||
57 | Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können | 57 | Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können | ||
58 | vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 | 58 | vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 | ||
59 | auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 | 59 | auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 | ||
60 | bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der | 60 | bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der | ||
61 | Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer | 61 | Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer | ||
62 | Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen | 62 | Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 | 64 | für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 | ||
65 | Gigawattstunden und | 65 | Gigawattstunden und | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 | 67 | für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 | ||
68 | Gigawattstunden. | 68 | Gigawattstunden. | ||
69 | (1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde | 69 | (1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte | 71 | monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte | ||
72 | 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen, | 72 | 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen, | ||
73 | 2. | 73 | 2. | ||
74 | die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz | 74 | die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz | ||
75 | 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen, | 75 | 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen, | ||
76 | 3. | 76 | 3. | ||
77 | die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer | 77 | die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer | ||
78 | Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen. | 78 | Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen. | ||
79 | Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die | 79 | Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die | ||
80 | erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit | 80 | erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit | ||
81 | dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte | 81 | dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte | ||
82 | Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer | 82 | Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer | ||
83 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der | 83 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der | ||
84 | Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die | 84 | Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die | ||
85 | übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der | 85 | übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der | ||
86 | jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige | 86 | jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige | ||
87 | Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten | 87 | Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten | ||
88 | Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet | 88 | Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet | ||
89 | für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer | 89 | für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer | ||
90 | voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich. | 90 | voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich. | ||
91 | (1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, | 91 | (1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, | ||
92 | Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass | 92 | Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass | ||
93 | vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte | 93 | vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte | ||
94 | Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten | 94 | Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten | ||
95 | Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem | 95 | Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem | ||
96 | Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage | 96 | Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage | ||
97 | 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen | 97 | 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen | ||
98 | Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden. | 98 | Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden. | ||
99 | (1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum | 99 | (1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum | ||
100 | Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 | 100 | Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 | ||
101 | mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in | 101 | mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in | ||
102 | Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 | 102 | Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 | ||
103 | jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von | 103 | jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von | ||
104 | Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge | 104 | Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge | ||
105 | erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur | 105 | erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur | ||
106 | die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf | 106 | die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf | ||
107 | die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. | 107 | die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. | ||
108 | Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die | 108 | Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die | ||
109 | Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden | 109 | Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden | ||
110 | nach den §§ 17 und 19 unberührt. | 110 | nach den §§ 17 und 19 unberührt. | ||
111 | (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn | 111 | (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn | ||
112 | 1. | 112 | 1. | ||
113 | keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit | 113 | keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit | ||
114 | des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des | 114 | des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des | ||
115 | Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die | 115 | Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die | ||
116 | Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen | 116 | Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen | ||
117 | Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, | 117 | Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, | ||
118 | 2. | 118 | 2. | ||
119 | gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen | 119 | gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen | ||
120 | die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen | 120 | die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen | ||
121 | Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, | 121 | Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, | ||
122 | 3. | 122 | 3. | ||
123 | die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen | 123 | die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen | ||
124 | Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist, | 124 | Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist, | ||
125 | 4. | 125 | 4. | ||
126 | die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher | 126 | die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher | ||
127 | Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, | 127 | Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, | ||
128 | 5. | 128 | 5. | ||
129 | der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen | 129 | der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen | ||
130 | Dritter gewährleistet ist, | 130 | Dritter gewährleistet ist, | ||
131 | 6. | 131 | 6. | ||
132 | überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die | 132 | überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die | ||
133 | Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen. | 133 | Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen. | ||
134 | (2a) (weggefallen) | 134 | (2a) (weggefallen) | ||
135 | (3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere | 135 | (3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere | ||
136 | Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder | 136 | Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder | ||
137 | von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine | 137 | von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine | ||
138 | Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten | 138 | Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten | ||
139 | Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder | 139 | Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder | ||
140 | Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, | 140 | Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, | ||
141 | deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder | 141 | deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder | ||
142 | deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende | 142 | deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende | ||
143 | nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich | 143 | nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich | ||
144 | stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für | 144 | stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für | ||
145 | Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange | 145 | Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange | ||
146 | dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist. | 146 | dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist. | ||
147 | (4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, | 147 | (4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, | ||
148 | der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren | 148 | der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren | ||
149 | Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der | 149 | Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der | ||
150 | Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde | 150 | Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde | ||
151 | Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für | 151 | Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für | ||
152 | die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen | 152 | die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen | ||
153 | Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren | 153 | Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren | ||
154 | nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § | 154 | nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § | ||
155 | 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei | 155 | 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei | ||
156 | kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der | 156 | kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der | ||
157 | insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen | 157 | insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen | ||
158 | zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen | 158 | zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen | ||
159 | von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann. | 159 | von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann. | ||
160 | (5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 | 160 | (5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 | ||
161 | entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung | 161 | entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung | ||
162 | vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der | 162 | vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der | ||
163 | Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von | 163 | Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von | ||
164 | Einwendungen unterbleibt. | 164 | Einwendungen unterbleibt. | ||
165 | (6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, | 165 | (6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, | ||
166 | die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen. | 166 | die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen. |
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