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Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen | Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen | t | 1 | Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen |
Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen | Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die | f | 1 | (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die |
2 | dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie | 2 | dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie | ||
3 | entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang | 3 | entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang | ||
4 | Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von | 4 | Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von | ||
5 | Unterbringungsplätzen bereitzustellen. | 5 | Unterbringungsplätzen bereitzustellen. | ||
6 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm | 6 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm | ||
7 | bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von | 7 | bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von | ||
8 | Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen | 8 | Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen | ||
9 | Bedarf an Unterbringungsplätzen mit. | 9 | Bedarf an Unterbringungsplätzen mit. | ||
10 | (2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung | 10 | (2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung | ||
11 | Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen | 11 | Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen | ||
12 | Personen zu gewährleisten. | 12 | Personen zu gewährleisten. | ||
13 | (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom | 13 | (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom | ||
14 | 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von | 14 | 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von | ||
15 | Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen | 15 | Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen | ||
16 | Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung | 16 | Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung | ||
17 | Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet | 17 | Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet | ||
18 | sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie | 18 | sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie | ||
19 | für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder | 19 | für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder | ||
20 | Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen | 20 | Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen | ||
21 | Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des | 21 | Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des | ||
22 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von | 22 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von | ||
23 | Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen | 23 | Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen | ||
24 | beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die | 24 | beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die | ||
25 | rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis | 25 | rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis | ||
t | 26 | 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des | t | 26 | 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 |
27 | Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer | 27 | des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer | ||
28 | Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § | 28 | Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § | ||
29 | 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den | 29 | 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den | ||
30 | Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die | 30 | Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die | ||
31 | Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz | 31 | Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz | ||
32 | 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer | 32 | 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer | ||
33 | Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung | 33 | Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung | ||
34 | der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich | 34 | der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich | ||
35 | ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind | 35 | ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind | ||
36 | unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine | 36 | unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine | ||
37 | Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate | 37 | Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate | ||
38 | nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen. | 38 | nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen. |
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