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Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung | Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung | ||||
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t | 1 | Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung | t | 1 | Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung |
Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung | Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des § | f | 1 | (1) Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des § |
2 | 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) | 2 | 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) | ||
3 | zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach | 3 | zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach | ||
4 | § 45 verfügt und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes | 4 | § 45 verfügt und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes | ||
5 | Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen | 5 | Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen | ||
6 | ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet | 6 | ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet | ||
7 | hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § | 7 | hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § | ||
8 | 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus | 8 | 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus | ||
9 | dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen die Voraussetzungen | 9 | dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen die Voraussetzungen | ||
10 | der Sätze 1 und 2 nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte | 10 | der Sätze 1 und 2 nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte | ||
11 | Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig. Bei | 11 | Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig. Bei | ||
12 | mehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden besonderen Aufnahmeeinrichtungen (§ | 12 | mehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden besonderen Aufnahmeeinrichtungen (§ | ||
13 | 5 Absatz 5) gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen besonderen | 13 | 5 Absatz 5) gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen besonderen | ||
14 | Aufnahmeeinrichtung entsprechend. | 14 | Aufnahmeeinrichtung entsprechend. | ||
t | 15 | (2) Eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale | t | 15 | (2) Eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte |
16 | Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung dieser | 16 | zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung | ||
17 | die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend | 17 | dieser die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. | ||
18 | dafür sind die Aufnahmequoten nach § 45, in diesem Rahmen die | 18 | Maßgebend dafür sind die Aufnahmequoten nach § 45, in diesem Rahmen die | ||
19 | vorhandenen freien Unterbringungsplätze und sodann die | 19 | vorhandenen freien Unterbringungsplätze und sodann die | ||
20 | Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen Außenstelle des Bundesamtes in Bezug | 20 | Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen Außenstelle des Bundesamtes in Bezug | ||
21 | auf die Herkunftsländer der Ausländer. Von mehreren danach in Betracht | 21 | auf die Herkunftsländer der Ausländer. Von mehreren danach in Betracht | ||
22 | kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgelegene als zuständig benannt. | 22 | kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgelegene als zuständig benannt. | ||
23 | (2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 Satz 1 eine von | 23 | (2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 Satz 1 eine von | ||
24 | den Absätzen 1 und 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach der | 24 | den Absätzen 1 und 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach der | ||
25 | Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung mit der | 25 | Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung mit der | ||
26 | tatsächlichen Aufnahme des Ausländers zuständig. Soweit nach den Umständen | 26 | tatsächlichen Aufnahme des Ausländers zuständig. Soweit nach den Umständen | ||
27 | möglich, wird die Vereinbarung bei der Verteilung nach Absatz 2 | 27 | möglich, wird die Vereinbarung bei der Verteilung nach Absatz 2 | ||
28 | berücksichtigt. | 28 | berücksichtigt. | ||
29 | (3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der zentralen | 29 | (3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der zentralen | ||
30 | Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer | 30 | Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer | ||
31 | mit. Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis | 31 | mit. Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis | ||
32 | 3 sind als Gruppe zu melden. | 32 | 3 sind als Gruppe zu melden. | ||
33 | (4) Die Länder stellen sicher, dass die zentrale Verteilungsstelle jederzeit | 33 | (4) Die Länder stellen sicher, dass die zentrale Verteilungsstelle jederzeit | ||
34 | über die für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen | 34 | über die für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen | ||
35 | Angaben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungsstand und alle freien | 35 | Angaben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungsstand und alle freien | ||
36 | Unterbringungsplätze jeder Aufnahmeeinrichtung unterrichtet ist. | 36 | Unterbringungsplätze jeder Aufnahmeeinrichtung unterrichtet ist. | ||
37 | (5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle benennt der | 37 | (5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle benennt der | ||
38 | zentralen Verteilungsstelle die zuständige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, | 38 | zentralen Verteilungsstelle die zuständige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, | ||
39 | dass das Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über | 39 | dass das Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über | ||
40 | keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeeinrichtungen verfügt. | 40 | keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeeinrichtungen verfügt. |
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