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Bundesamt | Bundesamt | ||||
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f | 1 | (1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und | f | 1 | (1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und |
2 | Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für | 2 | Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für | ||
3 | ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. | 3 | ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. | ||
t | 4 | (2) Das Bundesministerium des Innern bestellt den Leiter des Bundesamtes. | t | 4 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den |
5 | Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren. | 5 | Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation | ||
6 | der Asylverfahren. | ||||
6 | (3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen | 7 | (3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen | ||
7 | Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 | 8 | Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 | ||
8 | 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine | 9 | 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine | ||
9 | Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere | 10 | Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere | ||
10 | Außenstellen einrichten. | 11 | Außenstellen einrichten. | ||
11 | (4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm | 12 | (4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm | ||
12 | sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in | 13 | sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in | ||
13 | den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung | 14 | den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung | ||
14 | gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen | 15 | gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen | ||
15 | Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten | 16 | Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten | ||
16 | sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu | 17 | sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu | ||
17 | regeln. | 18 | regeln. | ||
18 | (5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in | 19 | (5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in | ||
19 | einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren | 20 | einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren | ||
20 | beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere | 21 | beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere | ||
21 | Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den | 22 | Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den | ||
22 | besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. | 23 | besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. | ||
23 | Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen | 24 | Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen | ||
24 | geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer | 25 | geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer | ||
25 | anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird. | 26 | anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird. |
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