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Erwerbstätigkeit | Erwerbstätigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf | f | 1 | (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf |
2 | der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem | 2 | der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem | ||
3 | Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn | 3 | Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des | 5 | das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des | ||
6 | Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, | 6 | Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung | 8 | die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung | ||
9 | bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der | 9 | bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der | ||
10 | Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, | 10 | Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ | 12 | der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ | ||
13 | 29a) ist und | 13 | 29a) ist und | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig | 15 | der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig | ||
16 | abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende | 16 | abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende | ||
17 | Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet; | 17 | Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet; | ||
18 | Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des | 18 | Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des | ||
19 | Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt | 19 | Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt | ||
20 | werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des | 20 | werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des | ||
21 | Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2. | 21 | Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2. | ||
t | 22 | (2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet | t | 22 | (2) __1 Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten |
23 | im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des __1 Aufenthaltsgesetzes | 23 | gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes | ||
24 | die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für | 24 | die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für | ||
25 | Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die | 25 | Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die | ||
26 | Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit | 26 | Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit | ||
27 | zulässig ist. __2 Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die | 27 | zulässig ist. __2 Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die | ||
28 | Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. __3 Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und | 28 | Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. __3 Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und | ||
29 | Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. __4 | 29 | Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. __4 | ||
30 | Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem | 30 | Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem | ||
31 | 31. __5 August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des | 31 | 31. __5 August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des | ||
32 | Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. __6 | 32 | Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. __6 | ||
33 | Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. | 33 | Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
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