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Sie können sich § 79 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren | Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren | ||||
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t | 1 | Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren | t | 1 | Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren |
Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren | Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf | f | 1 | (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf |
2 | Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § | 2 | Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § | ||
n | 3 | 74 Abs. 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung | n | 3 | 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung |
4 | entsprechend. | 4 | entsprechend. | ||
t | 5 | (2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. | t | 5 | (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung |
6 | erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das | ||||
7 | Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht | ||||
8 | 1. | ||||
9 | noch nicht in der Sache selbst entschieden hat oder | ||||
10 | 2. | ||||
11 | die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in | ||||
12 | einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Oberverwaltungsgericht beurteilt | ||||
13 | hat und nach der abweichenden Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts eine | ||||
14 | umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. | ||||
15 | Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der | ||||
16 | Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden. | ||||
17 | (3) Der Senat kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das | ||||
18 | Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung | ||||
19 | übertragen, wenn der Senat eine Entscheidung zu der allgemeinen asyl-, | ||||
20 | abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in dem Herkunfts- oder | ||||
21 | Zielstaat getroffen hat, die nicht durch eine entscheidungserhebliche | ||||
22 | Veränderung der Lage überholt ist, die Sache sonst keine besonderen | ||||
23 | Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die | ||||
24 | Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 76 Absatz 2 und 3 gilt | ||||
25 | entsprechend. |
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