f | (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf | f | (1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in Bezug auf |
| Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § | | Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § |
n | 74 Abs. 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung | n | 74 Absatz 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung |
| entsprechend. | | entsprechend. |
t | (2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. | t | (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung |
| | | erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das |
| | | Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht |
| | | 1. |
| | | noch nicht in der Sache selbst entschieden hat oder |
| | | 2. |
| | | die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in |
| | | einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Oberverwaltungsgericht beurteilt |
| | | hat und nach der abweichenden Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts eine |
| | | umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. |
| | | Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der |
| | | Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden. |
| | | (3) Der Senat kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das |
| | | Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung |
| | | übertragen, wenn der Senat eine Entscheidung zu der allgemeinen asyl-, |
| | | abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in dem Herkunfts- oder |
| | | Zielstaat getroffen hat, die nicht durch eine entscheidungserhebliche |
| | | Veränderung der Lage überholt ist, die Sache sonst keine besonderen |
| | | Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die |
| | | Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 76 Absatz 2 und 3 gilt |
| | | entsprechend. |