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Sie können sich § 75 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. 2Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
Aufschiebende Wirkung der Klage | Aufschiebende Wirkung der Klage | ||||
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t | 1 | Aufschiebende Wirkung der Klage | t | 1 | Aufschiebende Wirkung der Klage |
Aufschiebende Wirkung der Klage | Aufschiebende Wirkung der Klage | ||||
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f | 1 | (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den | f | 1 | (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den |
t | 2 | Fällen des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. | t | 2 | Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende |
3 | Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3) | 3 | Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) | ||
4 | hat keine aufschiebende Wirkung. | 4 | hat keine aufschiebende Wirkung. | ||
5 | (2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung | 5 | (2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung | ||
6 | als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft | 6 | als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft | ||
7 | widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine | 7 | widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine | ||
8 | aufschiebende Wirkung: | 8 | aufschiebende Wirkung: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § | 10 | bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § | ||
11 | 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, | 11 | 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 | 13 | bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 | ||
14 | des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des | 14 | des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des | ||
15 | Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. | 15 | Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. | ||
16 | Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der | 16 | Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der | ||
17 | Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 | 17 | Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 | ||
18 | Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt | 18 | Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt | ||
19 | unberührt. | 19 | unberührt. |
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