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Sie können sich § 73b AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gewährung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. 2§ 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden.
(3) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Absatz 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.
(4) § 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.
Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes | Widerrufs- und Rücknahmeverfahren | ||||
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t | 1 | Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes | t | 1 | Widerrufs- und Rücknahmeverfahren |
Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes | Widerrufs- und Rücknahmeverfahren | ||||
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t | 1 | (1) Die Gewährung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die | t | 1 | (1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, |
2 | Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht | 2 | sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf | ||
3 | mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz | 3 | oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten. | ||
4 | nicht mehr erforderlich ist. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 4 | (2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder | ||
5 | (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu berücksichtigen, ob sich die Umstände | 5 | der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob die | ||
6 | so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Ausländer, | 6 | Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen eines | ||
7 | dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, | 7 | Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes | ||
8 | einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden. | 8 | vorliegen. Bei Widerruf oder Rücknahme des subsidiären Schutzes ist zu | ||
9 | (3) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zurückzunehmen, wenn der | 9 | entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz | ||
10 | Ausländer nach § 4 Absatz 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte | 10 | 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. | ||
11 | ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche | 11 | (3) Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, | ||
12 | Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung | 12 | teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Der | ||
13 | gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes | 13 | Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre | ||
14 | ausschlaggebend war. | 14 | Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz von dem Ausländer ableiten | ||
15 | (4) § 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend. | 15 | und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme | ||
16 | vorliegen. | ||||
17 | (4) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für | ||||
18 | Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den | ||||
19 | Asylantrag. | ||||
20 | (5) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur | ||||
21 | Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs | ||||
22 | oder der Rücknahme verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und | ||||
23 | dem Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 | ||||
24 | und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der | ||||
25 | Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) | ||||
26 | mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des | ||||
27 | Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Das Bundesamt soll den | ||||
28 | Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner | ||||
29 | Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mitwirkungspflichten | ||||
30 | nicht oder nicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage | ||||
31 | entscheiden, sofern | ||||
32 | 1. | ||||
33 | die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt worden | ||||
34 | ist oder | ||||
35 | 2. | ||||
36 | der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne genügende Entschuldigung | ||||
37 | verletzt hat. | ||||
38 | Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die Entscheidung über einen | ||||
39 | Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des | ||||
40 | Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu | ||||
41 | berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer seinen | ||||
42 | Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bundesamt | ||||
43 | auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift sowie | ||||
44 | auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen. | ||||
45 | (6) Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf | ||||
46 | oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des | ||||
47 | Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen | ||||
48 | und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu | ||||
49 | geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich | ||||
50 | zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, | ||||
51 | ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge | ||||
52 | hinzuweisen. | ||||
53 | (7) Die Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf oder die Rücknahme | ||||
54 | ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen und ihr ist eine | ||||
55 | Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Mitteilungen oder Entscheidungen des | ||||
56 | Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen. | ||||
57 | (8) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung des | ||||
58 | internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach | ||||
59 | § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes unanfechtbar widerrufen oder | ||||
60 | zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 | ||||
61 | Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 | ||||
62 | ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung. |
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