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Sie können sich § 73a AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so erlischt seine Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in § 72 Abs. 1 genannten Umstände eintritt. 2Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
(2) 1Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. 2§ 73 gilt entsprechend.
Ausländische Anerkennung als Flüchtling | Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige | ||||
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t | 1 | Ausländische Anerkennung als Flüchtling | t | 1 | Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für |
2 | Familienangehörige |
Ausländische Anerkennung als Flüchtling | Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige | ||||
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t | 1 | (1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als | t | 1 | In den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist die Anerkennung als |
2 | Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge | 2 | Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu | ||
3 | anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises | 3 | widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 | ||
4 | auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so erlischt seine | 4 | Satz 3 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu | ||
5 | Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer | 5 | widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung | ||
6 | der in § 72 Abs. 1 genannten Umstände eintritt. Der Ausländer hat den | 6 | abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der | ||
7 | Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben. | 7 | Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden | ||
8 | (2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als Flüchtling in der | 8 | könnte. Die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist ferner zu | ||
9 | Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die | 9 | widerrufen, wenn der internationale Schutz des Ausländers, von dem die | ||
10 | Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § | 10 | Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen | ||
11 | 73 gilt entsprechend. | 11 | wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen internationaler Schutz | ||
12 | zuerkannt werden könnte. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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