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Sie können sich § 37 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. 2Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.
(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.
Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung | Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung | ||||
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t | 1 | Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung | t | 1 | Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung |
Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung | Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung | ||||
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f | 1 | (1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 | f | 1 | (1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 |
t | 2 | Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden | t | 2 | Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, |
3 | unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der | 3 | wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der | ||
4 | Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren | 4 | Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren | ||
5 | fortzuführen. | 5 | fortzuführen. | ||
6 | (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich | 6 | (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich | ||
7 | unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der | 7 | unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der | ||
8 | Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem | 8 | Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem | ||
9 | unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. | 9 | unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. | ||
10 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des | 10 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des | ||
11 | Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung | 11 | Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung | ||
12 | bezeichneten Staaten vollziehbar wird. | 12 | bezeichneten Staaten vollziehbar wird. |
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