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Sie können sich § 31 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. 2Sie ist schriftlich zu begründen. 3Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. 4Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben. 5Wird der Asylantrag nur nach § 26a oder § 29 Absatz 1 Nummer 1 abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer selbst zuzustellen. 6Sie kann ihm auch von der für die Abschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. 7Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden.
(2) 1In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. 2In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge | Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge | ||||
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Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge | Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge | ||||
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f | 1 | (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist | f | 1 | (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist |
2 | schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, | 2 | schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, | ||
3 | sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter | 3 | sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter | ||
4 | für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und | 4 | für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und | ||
5 | der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis | 5 | der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis | ||
n | 6 | vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausländer, | n | 6 | vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit |
7 | denen internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird | 7 | der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben. | ||
8 | oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 | ||||
9 | des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die Rechte | ||||
10 | und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben. Wird der Asylantrag | ||||
11 | nur nach § 26a oder § 29 Absatz 1 Nummer 1 abgelehnt, ist die Entscheidung | ||||
12 | zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer selbst | ||||
13 | zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für die Abschiebung oder für die | ||||
14 | Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. Wird | ||||
15 | der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen | ||||
16 | Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung | ||||
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18 | (2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist | 8 | (2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 | ||
19 | ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder | 9 | ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft | ||
20 | der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt | 10 | oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter | ||
21 | wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten | 11 | anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den | ||
22 | Antrag zu entscheiden. | 12 | beschränkten Antrag zu entscheiden. | ||
23 | (3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige | 13 | (3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige | ||
24 | Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 | 14 | Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 | ||
25 | des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der | 15 | des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der | ||
26 | Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz | 16 | Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz | ||
t | 27 | im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. | t | 17 | im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung |
18 | nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren | ||||
19 | Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des | ||||
20 | Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 | ||||
21 | bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. | ||||
28 | (4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 | 22 | (4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 | ||
29 | Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt. | 23 | Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt. | ||
30 | (5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt | 24 | (5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt | ||
31 | oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 | 25 | oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 | ||
32 | Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des | 26 | Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des | ||
33 | § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden. | 27 | § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden. | ||
34 | (6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, | 28 | (6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, | ||
35 | wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für | 29 | wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für | ||
36 | die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. | 30 | die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. | ||
37 | (7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 | 31 | (7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 | ||
38 | Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen. | 32 | Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen. |
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