Lade...
Lade...
Sie können sich § 12a AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung durch. 2Diese erfolgt in zwei Stufen. 3Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. 4Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird.
Asylverfahrensberatung | Asylverfahrensberatung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige | t | 1 | (1) Der Bund fördert eine behördenunabhängige, ergebnisoffene, |
2 | staatliche Asylverfahrensberatung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf der | 2 | unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung. Die | ||
3 | ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in | 3 | Förderung setzt voraus, dass die Träger der Asylverfahrensberatung ihre | ||
4 | Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu | 4 | Zuverlässigkeit, die ordnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der | ||
5 | Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf der zweiten Stufe | 5 | Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachweisen. | ||
6 | erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle | 6 | (2) Die Asylverfahrensberatung umfasst Auskünfte zum Verfahren und kann | ||
7 | Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände | 7 | nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechtsdienstleistungen zum | ||
8 | durchgeführt wird. | 8 | Gegenstand haben. Die Beratung berücksichtigt die besonderen Umstände des | ||
9 | Ausländers, insbesondere, ob dieser besondere Verfahrensgarantien oder | ||||
10 | besondere Garantien bei der Aufnahme benötigt. Die Beratung soll bereits | ||||
11 | vor der Anhörung erfolgen und kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des | ||||
12 | Asylverfahrens durchgeführt werden. | ||||
13 | (3) Die Träger der Asylverfahrensberatung übermitteln dem Bundesamt und der | ||||
14 | obersten Landesbehörde oder der von der obersten Landesbehörde bestimmten | ||||
15 | Stelle personenbezogene Daten, die darauf hinweisen, dass der Ausländer | ||||
16 | besondere Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Bedürfnisse bei der | ||||
17 | Aufnahme hat, wenn der Ausländer in die Übermittlung der Daten eingewilligt | ||||
18 | hat. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.