f | (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über | f | (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über |
| die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich | | die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich |
| 1. | | 1. |
| aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, | | aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, |
| Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten | | Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten |
| sozialen Gruppe | | sozialen Gruppe |
| 2. | | 2. |
| außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, | | außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, |
| a) | | a) |
| dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch | | dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch |
| nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder | | nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder |
| b) | | b) |
| in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte | | in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte |
| und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht | | und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht |
| zurückkehren will. | | zurückkehren will. |
| (2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden | | (2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden |
| Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er | | Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er |
| 1. | | 1. |
| ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen | | ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen |
| gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen | | gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen |
| Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser | | Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser |
| Verbrechen zu treffen, | | Verbrechen zu treffen, |
| 2. | | 2. |
| vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat | | vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat |
| außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, | | außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, |
| auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder | | auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder |
| 3. | | 3. |
| den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. | | den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. |
| Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten | | Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten |
| oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt | | oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt |
| haben. | | haben. |
n | (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den | n | (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er |
| | | 1. |
| Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten | | den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der |
| Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für | | Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für |
| Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung | | Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der |
| der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht | | Flüchtlinge genießt oder |
| länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen | | 2. |
| | | von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt |
| | | genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die |
| | | mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, |
| | | beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat. |
| | | Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne |
| | | dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der |
| Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt | | Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind |
| worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. | | die Absätze 1 und 2 anwendbar. |
| (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die | | (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die |
| Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen | | Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen |
t | des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § | t | des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § |
| 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 | | 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 |
| des Aufenthaltsgesetzes abgesehen. | | des Aufenthaltsgesetzes abgesehen. |