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Sie können sich § 1 AsylbLG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) 1Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. 2Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
(4) 1Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. 2Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. 3Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. 4Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. 5Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. 6Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. 7Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. 8Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. 9Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
Leistungsberechtigte | Leistungsberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich | f | 1 | (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich |
2 | tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die | 2 | tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, | 4 | eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 | 6 | ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 | ||
7 | genannten Voraussetzungen erfüllen, | 7 | genannten Voraussetzungen erfüllen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch | 9 | über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch | ||
10 | nicht gestattet ist, | 10 | nicht gestattet ist, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | eine Aufenthaltserlaubnis besitzen | 12 | eine Aufenthaltserlaubnis besitzen | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des | 14 | wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des | ||
15 | Aufenthaltsgesetzes, | 15 | Aufenthaltsgesetzes, | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder | 17 | nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder | ||
18 | c) | 18 | c) | ||
19 | nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die | 19 | nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die | ||
20 | Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, | 20 | Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, | 22 | eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung | 24 | vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung | ||
25 | noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, | 25 | noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis | 27 | Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis | ||
28 | 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten | 28 | 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten | ||
29 | Voraussetzungen erfüllen, | 29 | Voraussetzungen erfüllen, | ||
30 | 7. | 30 | 7. | ||
31 | einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § | 31 | einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § | ||
32 | 71a des Asylgesetzes stellen oder | 32 | 71a des Asylgesetzes stellen oder | ||
33 | 8. | 33 | 8. | ||
34 | a) | 34 | a) | ||
35 | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 35 | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes | ||
36 | besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt | 36 | besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt | ||
37 | wurde, oder | 37 | wurde, oder | ||
38 | b) | 38 | b) | ||
39 | eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung | 39 | eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung | ||
40 | mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. | 40 | mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. | ||
41 | Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, | 41 | Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, | ||
42 | und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des | 42 | und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des | ||
43 | Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, | 43 | Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, | ||
44 | noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das | 44 | noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das | ||
45 | Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine | 45 | Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine | ||
46 | erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht | 46 | erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht | ||
47 | vorgesehen ist. | 47 | vorgesehen ist. | ||
48 | (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen | 48 | (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen | ||
49 | ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete | 49 | ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete | ||
50 | Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten | 50 | Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten | ||
51 | erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt. | 51 | erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt. | ||
52 | (3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des | 52 | (3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des | ||
53 | Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige | 53 | Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige | ||
54 | Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des | 54 | Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des | ||
55 | Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer | 55 | Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer | ||
56 | Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn | 56 | Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn | ||
57 | die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis | 57 | die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis | ||
58 | nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist. | 58 | nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist. | ||
t | t | 59 | (3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen | ||
60 | nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem | ||||
61 | Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes | ||||
62 | erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach | ||||
63 | § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende | ||||
64 | Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder | ||||
65 | Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss | ||||
66 | nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf | ||||
67 | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des | ||||
68 | Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen | ||||
69 | Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche | ||||
70 | Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. | ||||
59 | (4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem | 71 | (4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem | ||
60 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am | 72 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am | ||
61 | Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 | 73 | Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 | ||
62 | internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf | 74 | internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf | ||
63 | Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. | 75 | Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. | ||
64 | Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, | 76 | Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, | ||
65 | längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von | 77 | längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von | ||
66 | zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur | 78 | zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur | ||
67 | Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt | 79 | Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt | ||
68 | mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über | 80 | mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über | ||
69 | die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu | 81 | die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu | ||
70 | unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § | 82 | unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § | ||
71 | 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als | 83 | 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als | ||
72 | Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände | 84 | Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände | ||
73 | erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer | 85 | erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer | ||
74 | besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind | 86 | besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind | ||
75 | Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit | 87 | Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit | ||
76 | dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer | 88 | dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer | ||
77 | besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage | 89 | besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage | ||
78 | geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die | 90 | geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die | ||
79 | angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, | 91 | angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, | ||
80 | soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in | 92 | soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in | ||
81 | Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter | 93 | Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter | ||
82 | decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen. | 94 | decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen. |
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