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f | 1 | (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 ist das Zwölfte Buch | f | 1 | (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 ist das Zwölfte Buch |
2 | Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, | 2 | Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, | ||
n | 3 | die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet | n | 3 | die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet |
4 | aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst | 4 | aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst | ||
t | 5 | beeinflusst haben. | t | 5 | beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des |
6 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf | ||||
7 | |||||
8 | 1. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie | ||||
9 | 2. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. | ||||
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11 | Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem | ||||
12 | Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung | ||||
13 | gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die | ||||
14 | zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des | ||||
15 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 | ||||
16 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs- | ||||
17 | Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | ||||
18 | findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende | ||||
19 | Anwendung, dass | ||||
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21 | 1. bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird; | ||||
22 | 2. für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird. | ||||
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7 | (2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer | 24 | (2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer | ||
8 | Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung | 25 | Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung | ||
9 | auf Grund der örtlichen Umstände. | 26 | auf Grund der örtlichen Umstände. | ||
10 | 27 | ||||
11 | (3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer | 28 | (3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer | ||
12 | Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn | 29 | Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn | ||
13 | mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz | 30 | mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz | ||
14 | 1 erhält. | 31 | 1 erhält. | ||
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