Lade...
Lade...
Leistungen in besonderen Fällen | Leistungen in besonderen Fällen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Leistungen in besonderen Fällen | t | 1 | Leistungen in besonderen Fällen |
Leistungen in besonderen Fällen | Leistungen in besonderen Fällen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 ist das Zwölfte Buch | t | 1 | (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch |
2 | Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, | 2 | Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen | ||
3 | die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet | 3 | Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne | ||
4 | aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst | 4 | wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des | ||
5 | beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des | 5 | Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die | ||
6 | Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches | ||||
6 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf | 7 | Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf | ||
7 | 1. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den | 8 | 1. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den | ||
8 | §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach | 9 | §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach | ||
9 | förderungsfähigen Ausbildung sowie | 10 | förderungsfähigen Ausbildung sowie | ||
10 | 2. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem | 11 | 2. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem | ||
11 | Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, | 12 | Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, | ||
12 | deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer | 13 | deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer | ||
13 | 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des | 14 | 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des | ||
14 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem | 15 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem | ||
15 | Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. | 16 | Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. | ||
16 | Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem | 17 | Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem | ||
17 | Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung | 18 | Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung | ||
18 | gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die | 19 | gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die | ||
19 | zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des | 20 | zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des | ||
20 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 | 21 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 | ||
21 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs- | 22 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs- | ||
22 | Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 23 | Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | ||
23 | findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende | 24 | findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende | ||
24 | Anwendung, dass | 25 | Anwendung, dass | ||
25 | 1. bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 | 26 | 1. bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 | ||
26 | Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 | 27 | Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 | ||
27 | des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der | 28 | des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der | ||
28 | Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird; | 29 | Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird; | ||
29 | 2. für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet | 30 | 2. für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet | ||
30 | hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im | 31 | hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im | ||
31 | Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, | 32 | Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, | ||
32 | ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird. | 33 | ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird. | ||
33 | (2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer | 34 | (2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer | ||
34 | Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung | 35 | Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung | ||
35 | auf Grund der örtlichen Umstände. | 36 | auf Grund der örtlichen Umstände. | ||
36 | (3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer | 37 | (3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer | ||
37 | Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn | 38 | Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn | ||
38 | mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz | 39 | mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz | ||
39 | 1 erhält. | 40 | 1 erhält. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.