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Einkommen und Vermögen | Einkommen und Vermögen | ||||
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f | 1 | (1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem | f | 1 | (1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem |
2 | Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt | 2 | Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt | ||
3 | leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 | 3 | leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 | ||
4 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei | 4 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei | ||
5 | der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, | 5 | der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, | ||
6 | haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes | 6 | haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes | ||
7 | 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre | 7 | 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre | ||
8 | Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 | 8 | Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 | ||
9 | genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und | 9 | genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und | ||
10 | Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und | 10 | Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und | ||
11 | Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die | 11 | Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die | ||
12 | zuständige Behörde dazu ermächtigen. | 12 | zuständige Behörde dazu ermächtigen. | ||
13 | (2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind: | 13 | (2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | Leistungen nach diesem Gesetz, | 15 | Leistungen nach diesem Gesetz, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die | 17 | eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die | ||
18 | eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | 18 | eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an | 20 | eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an | ||
21 | Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente | 21 | Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente | ||
22 | nach dem Bundesversorgungsgesetz, | 22 | nach dem Bundesversorgungsgesetz, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden | 24 | eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden | ||
25 | ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, | 25 | ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2, | 27 | eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2, | ||
28 | 6. | 28 | 6. | ||
29 | eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer | 29 | eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer | ||
30 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und | 30 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und | ||
31 | 7. | 31 | 7. | ||
32 | ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für | 32 | ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für | ||
33 | Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem | 33 | Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem | ||
34 | Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen | 34 | Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen | ||
35 | Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. | 35 | Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. | ||
36 | (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in | 36 | (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in | ||
37 | Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom | 37 | Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom | ||
38 | Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller | 38 | Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller | ||
39 | notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen | 39 | notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen | ||
40 | Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält | 40 | Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält | ||
41 | eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder | 41 | eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder | ||
42 | Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des | 42 | Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des | ||
43 | Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag | 43 | Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag | ||
44 | von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den | 44 | von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den | ||
45 | Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen | 45 | Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | auf das Einkommen entrichtete Steuern, | 47 | auf das Einkommen entrichtete Steuern, | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | 49 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | ||
50 | Arbeitsförderung, | 50 | Arbeitsförderung, | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | 52 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | ||
53 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und | 53 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und | ||
54 | 4. | 54 | 4. | ||
55 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | 55 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | ||
56 | Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro | 56 | Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro | ||
57 | monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine | 57 | monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine | ||
58 | Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der | 58 | Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der | ||
59 | Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag | 59 | Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag | ||
t | 60 | von 200 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge | t | 60 | von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge |
61 | nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt. | 61 | nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt. | ||
62 | (4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann | 62 | (4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann | ||
63 | die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des | 63 | die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des | ||
64 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten. | 64 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten. | ||
65 | (5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den | 65 | (5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den | ||
66 | Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt | 66 | Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt | ||
67 | leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der | 67 | leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der | ||
68 | Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die | 68 | Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die | ||
69 | zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit | 69 | zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit | ||
70 | unentbehrlich sind. | 70 | unentbehrlich sind. |
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