f | (1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem | f | (1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem |
| Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt | | Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt |
| leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 | | leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 |
| des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei | | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei |
| der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, | | der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, |
| haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes | | haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes |
| 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre | | 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre |
| Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 | | Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 |
| genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und | | genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und |
| Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und | | Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und |
| Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die | | Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die |
| zuständige Behörde dazu ermächtigen. | | zuständige Behörde dazu ermächtigen. |
| (2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind: | | (2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind: |
| 1. | | 1. |
| Leistungen nach diesem Gesetz, | | Leistungen nach diesem Gesetz, |
| 2. | | 2. |
| eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die | | eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die |
| eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | | eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, |
| 3. | | 3. |
| eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an | | eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an |
| Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente | | Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente |
| nach dem Bundesversorgungsgesetz, | | nach dem Bundesversorgungsgesetz, |
| 4. | | 4. |
| eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden | | eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden |
| ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, | | ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, |
| 5. | | 5. |
| eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2, | | eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2, |
| 6. | | 6. |
| eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer | | eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer |
| Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und | | Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und |
| 7. | | 7. |
| ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für | | ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für |
| Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem | | Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem |
| Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen | | Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen |
| Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. | | Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. |
| (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in | | (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in |
| Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom | | Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom |
| Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller | | Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller |
| notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen | | notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen |
| Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält | | Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält |
| eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder | | eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder |
| Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des | | Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des |
| Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag | | Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag |
| von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den | | von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den |
| Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen | | Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen |
| 1. | | 1. |
| auf das Einkommen entrichtete Steuern, | | auf das Einkommen entrichtete Steuern, |
| 2. | | 2. |
| Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur |
| Arbeitsförderung, | | Arbeitsförderung, |
| 3. | | 3. |
| Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen |
| Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und | | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und |
| 4. | | 4. |
| die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. |
| Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro | | Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro |
| monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine | | monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine |
| Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der | | Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der |
| Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag | | Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag |
t | von 200 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge | t | von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge |
| nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt. | | nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt. |
| (4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann | | (4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann |
| die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des | | die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des |
| Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten. | | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten. |
| (5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den | | (5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den |
| Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt | | Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt |
| leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der | | leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der |
| Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die | | Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die |
| zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit | | zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit |
| unentbehrlich sind. | | unentbehrlich sind. |