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Bedarfssätze der Grundleistungen | Bedarfssätze der Grundleistungen | ||||
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t | 1 | Bedarfssätze der Grundleistungen | t | 1 | Bedarfssätze der Grundleistungen |
Bedarfssätze der Grundleistungen | Bedarfssätze der Grundleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Wird der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 2 | f | 1 | (1) Wird der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 2 |
2 | vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für | 2 | vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 | 4 | erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 | ||
5 | Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht | 5 | Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht | ||
6 | Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche | 6 | Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche | ||
7 | Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung | 7 | Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung | ||
n | 8 | leben, je 150 Euro; | n | 8 | leben, je 162 Euro; |
9 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 10 | erwachsene Leistungsberechtigte je 136 Euro, wenn sie | n | 10 | erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie |
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs- | 12 | in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs- | ||
13 | Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher | 13 | Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher | ||
14 | oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben; | 14 | oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben; | ||
15 | b) | 15 | b) | ||
16 | nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne | 16 | nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne | ||
17 | von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im | 17 | von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im | ||
18 | Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer | 18 | Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer | ||
19 | vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind; | 19 | vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind; | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
n | 21 | erwachsene Leistungsberechtigte je 120 Euro, wenn sie | n | 21 | erwachsene Leistungsberechtigte je 130 Euro, wenn sie |
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit | 23 | das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit | ||
24 | mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 | 24 | mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 | ||
25 | des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; | 25 | des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; | ||
26 | b) | 26 | b) | ||
27 | in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; | 27 | in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des | 29 | jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des | ||
n | 30 | 18. Lebensjahres 79 Euro; | n | 30 | 18. Lebensjahres 110 Euro; |
31 | 5. | 31 | 5. | ||
32 | leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des | 32 | leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des | ||
n | 33 | 14. Lebensjahres 97 Euro; | n | 33 | 14. Lebensjahres 108 Euro; |
34 | 6. | 34 | 6. | ||
n | 35 | leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 84 | n | 35 | leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 104 |
36 | Euro. | 36 | Euro. | ||
37 | (2) Wird der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der | 37 | (2) Wird der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der | ||
38 | Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und | 38 | Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und | ||
39 | Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser | 39 | Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser | ||
40 | monatlich für | 40 | monatlich für | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 | 42 | erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 | ||
43 | Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht | 43 | Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht | ||
44 | Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche | 44 | Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche | ||
45 | Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung | 45 | Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung | ||
n | 46 | leben, je 194 Euro; | n | 46 | leben, je 202 Euro; |
47 | 2. | 47 | 2. | ||
n | 48 | erwachsene Leistungsberechtigte je 174 Euro, wenn sie | n | 48 | erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie |
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs- | 50 | in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs- | ||
51 | Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher | 51 | Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher | ||
52 | oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben; | 52 | oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben; | ||
53 | b) | 53 | b) | ||
54 | nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne | 54 | nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne | ||
55 | von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im | 55 | von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im | ||
56 | Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer | 56 | Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer | ||
57 | vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind; | 57 | vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind; | ||
58 | 3. | 58 | 3. | ||
n | 59 | erwachsene Leistungsberechtigte je 155 Euro, wenn sie | n | 59 | erwachsene Leistungsberechtigte je 162 Euro, wenn sie |
60 | a) | 60 | a) | ||
61 | das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit | 61 | das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit | ||
62 | mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 | 62 | mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 | ||
63 | des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; | 63 | des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; | ||
64 | b) | 64 | b) | ||
65 | in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; | 65 | in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; | ||
66 | 4. | 66 | 4. | ||
n | 67 | sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur | n | 67 | jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des |
68 | Vollendung des 18. Lebensjahres 196 Euro; | 68 | 18. Lebensjahres 213 Euro; | ||
69 | 5. | 69 | 5. | ||
70 | leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des | 70 | leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des | ||
n | 71 | 14. Lebensjahres 171 Euro; | n | 71 | 14. Lebensjahres 162 Euro; |
72 | 6. | 72 | 6. | ||
n | 73 | leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 | n | 73 | leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 143 |
74 | Euro. | 74 | Euro. | ||
t | t | 75 | (2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. | ||
76 | Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 | ||||
77 | Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für den notwendigen Bedarf | ||||
78 | nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag | ||||
79 | von 174 Euro übersteigt. | ||||
75 | (3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen | 80 | (3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen | ||
76 | Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene | 81 | Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene | ||
77 | Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der | 82 | Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der | ||
78 | Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. | 83 | Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. | ||
79 | (4) Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar | 84 | (4) Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar | ||
80 | eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches | 85 | eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches | ||
81 | Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen- | 86 | Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen- | ||
82 | Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches | 87 | Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches | ||
83 | Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind | 88 | Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind | ||
84 | jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das | 89 | jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das | ||
85 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum | 90 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum | ||
86 | 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende | 91 | 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende | ||
87 | Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. | 92 | Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. | ||
88 | (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und | 93 | (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und | ||
89 | Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen | 94 | Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen | ||
90 | persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt. | 95 | persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt. |
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