Lade...
Lade...
Sonstige Maßnahmen zur Integration | Sonstige Maßnahmen zur Integration | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sonstige Maßnahmen zur Integration | t | 1 | Sonstige Maßnahmen zur Integration |
Sonstige Maßnahmen zur Integration | Sonstige Maßnahmen zur Integration | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht | f | 1 | (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht |
2 | erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und | 2 | erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und | ||
3 | der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz 4 | 3 | der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz 4 | ||
4 | Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis gehören, | 4 | Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis gehören, | ||
5 | schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 des | 5 | schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 des | ||
6 | Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen. | 6 | Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen. | ||
7 | (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich trotz schriftlicher Belehrung | 7 | (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich trotz schriftlicher Belehrung | ||
8 | über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus | 8 | über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus | ||
9 | von ihnen zu vertretenden Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am | 9 | von ihnen zu vertretenden Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am | ||
10 | Integrationskurs teilzunehmen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend | 10 | Integrationskurs teilzunehmen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend | ||
11 | § 1a Absatz 1. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die | 11 | § 1a Absatz 1. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die | ||
12 | Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im | 12 | Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im | ||
13 | Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 13 | Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | ||
14 | kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte eine | 14 | kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte eine | ||
15 | Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein | 15 | Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein | ||
16 | Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht | 16 | Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht | ||
17 | ein, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr | 17 | ein, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr | ||
18 | Verhalten darlegt und nachweist. | 18 | Verhalten darlegt und nachweist. | ||
19 | (3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer | 19 | (3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer | ||
20 | Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von | 20 | Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von | ||
t | 21 | Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben | t | 21 | Leistungsberechtigten verarbeiten, einschließlich Angaben |
22 | 1. zu Sprachkenntnissen und | 22 | 1. zu Sprachkenntnissen und | ||
23 | 2. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes | 23 | 2. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes | ||
24 | oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des | 24 | oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des | ||
25 | Aufenthaltsgesetzes. | 25 | Aufenthaltsgesetzes. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.