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Sonstige Maßnahmen zur Integration | Sonstige Maßnahmen zur Integration | ||||
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t | 1 | Sonstige Maßnahmen zur Integration | t | 1 | Sonstige Maßnahmen zur Integration |
Sonstige Maßnahmen zur Integration | Sonstige Maßnahmen zur Integration | ||||
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f | 1 | (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht | f | 1 | (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht |
2 | erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben | 2 | erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben | ||
3 | und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz | 3 | und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz | ||
4 | 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis | 4 | 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis | ||
5 | gehören, schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 des | 5 | gehören, schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 des | ||
6 | Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen. | 6 | Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen. | ||
7 | (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich trotz schriftlicher | 7 | (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich trotz schriftlicher | ||
8 | Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren | 8 | Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren | ||
9 | Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufzunehmen oder | 9 | Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufzunehmen oder | ||
10 | ordnungsgemäß am Integrationskurs teilzunehmen, haben nur Anspruch auf | 10 | ordnungsgemäß am Integrationskurs teilzunehmen, haben nur Anspruch auf | ||
11 | Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches | 11 | Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches | ||
12 | Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein | 12 | Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein | ||
13 | sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des | 13 | sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des | ||
14 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn | 14 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn | ||
15 | der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, | 15 | der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, | ||
t | 16 | eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die | t | 16 | eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Satz |
17 | Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person | 17 | 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für | ||
18 | einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist. | 18 | ihr Verhalten darlegt und nachweist. | ||
19 | (3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer | 19 | (3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer | ||
20 | Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von | 20 | Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von | ||
21 | Leistungsberechtigten verarbeiten, einschließlich Angaben | 21 | Leistungsberechtigten verarbeiten, einschließlich Angaben | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | zu Sprachkenntnissen und | 23 | zu Sprachkenntnissen und | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes | 25 | zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes | ||
26 | oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des | 26 | oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des | ||
27 | Aufenthaltsgesetzes. | 27 | Aufenthaltsgesetzes. |
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