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Sie können sich § 1a AsylbLG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. 2Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. 3Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. 4Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) 1Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. 2Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
(7) 1Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. 2Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
Anspruchseinschränkung | Anspruchseinschränkung | ||||
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f | 1 | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein | f | 1 | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein |
2 | Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den | 2 | Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den | ||
3 | Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 | 3 | Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 | ||
4 | und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu | 4 | und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu | ||
5 | vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer | 5 | vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer | ||
6 | Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur | 6 | Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur | ||
7 | Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie | 7 | Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie | ||
8 | Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere | 8 | Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere | ||
9 | Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 | 9 | Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 | ||
10 | Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen | 10 | Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen | ||
11 | erbracht werden. | 11 | erbracht werden. | ||
12 | (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und | 12 | (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und | ||
13 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um | 13 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um | ||
14 | Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen | 14 | Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen | ||
15 | handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um | 15 | handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um | ||
16 | Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen | 16 | Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen | ||
17 | entsprechend Absatz 1. | 17 | entsprechend Absatz 1. | ||
18 | (3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus | 18 | (3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus | ||
19 | von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht | 19 | von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht | ||
20 | vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer | 20 | vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer | ||
21 | Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung | 21 | Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung | ||
22 | folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 | 22 | folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 | ||
23 | Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder | 23 | Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder | ||
24 | minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 | 24 | minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 | ||
25 | oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende | 25 | oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende | ||
26 | Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend. | 26 | Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend. | ||
27 | (4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in | 27 | (4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in | ||
28 | Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 | 28 | Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 | ||
29 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der | 29 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der | ||
30 | Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung | 30 | Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung | ||
31 | eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem | 31 | eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem | ||
32 | Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist | 32 | Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist | ||
33 | (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische | 33 | (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische | ||
34 | Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender | 34 | Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender | ||
35 | Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, | 35 | Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, | ||
36 | erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt | 36 | erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt | ||
37 | entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, | 37 | entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, | ||
38 | denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von | 38 | denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von | ||
39 | einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 | 39 | einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | internationaler Schutz oder | 41 | internationaler Schutz oder | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, | 43 | aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, | ||
44 | wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte | 44 | wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte | ||
45 | Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte | 45 | Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte | ||
46 | nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend. | 46 | nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend. | ||
47 | (5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur | 47 | (5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur | ||
48 | Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn | 48 | Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht | 50 | sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht | ||
51 | nachkommen, | 51 | nachkommen, | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes | 53 | sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes | ||
54 | nicht nachkommen, | 54 | nicht nachkommen, | ||
55 | 3. | 55 | 3. | ||
56 | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer | 56 | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer | ||
57 | Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht | 57 | Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht | ||
58 | nachkommen, | 58 | nachkommen, | ||
59 | 4. | 59 | 4. | ||
60 | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer | 60 | das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer | ||
61 | Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht | 61 | Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht | ||
62 | nachkommen, | 62 | nachkommen, | ||
63 | 5. | 63 | 5. | ||
64 | sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes | 64 | sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes | ||
65 | nicht nachkommen, | 65 | nicht nachkommen, | ||
66 | 6. | 66 | 6. | ||
67 | sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen | 67 | sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen | ||
68 | Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für | 68 | Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für | ||
69 | Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder | 69 | Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder | ||
70 | 7. | 70 | 7. | ||
71 | sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern, | 71 | sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern, | ||
72 | es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die | 72 | es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die | ||
73 | Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung | 73 | Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung | ||
74 | der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen | 74 | der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen | ||
75 | Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald | 75 | Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald | ||
76 | sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen | 76 | sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen | ||
77 | Antragstellung wahrgenommen haben. | 77 | Antragstellung wahrgenommen haben. | ||
78 | (6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. | 78 | (6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. | ||
79 | Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 | 79 | Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 | ||
80 | und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist, | 80 | und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist, | ||
81 | 1. | 81 | 1. | ||
82 | entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 | 82 | entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 | ||
83 | Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder | 83 | Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder | ||
84 | 2. | 84 | 2. | ||
85 | entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 | 85 | entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 | ||
86 | Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen | 86 | Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen | ||
87 | und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur | 87 | und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur | ||
88 | Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1. | 88 | Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1. | ||
t | 89 | (7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren | t | ||
90 | Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und | ||||
91 | Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des | ||||
92 | Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach | ||||
93 | § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, | ||||
94 | erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch | ||||
95 | nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die | ||||
96 | aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet | ||||
97 | hat. |
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