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f | 1 | (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der | f | 1 | (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der |
2 | erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer | 2 | erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer | ||
3 | Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. | 3 | Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. | ||
4 | Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, | 4 | Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, | ||
5 | übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, | 5 | übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, | ||
6 | bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht | 6 | bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht | ||
7 | vorgesehen ist. | 7 | vorgesehen ist. | ||
8 | 8 | ||||
9 | (2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 | 9 | (2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 | ||
10 | Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person | 10 | Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person | ||
11 | erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages | 11 | erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages | ||
t | 12 | nach § 3 Absatz 1 Satz 8 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der | t | 12 | nach § 3a Absatz 1 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der |
13 | Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. | 13 | Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. | ||
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