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f | 1 | (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht | f | 1 | (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht |
2 | erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und | 2 | erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und | ||
3 | der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz 4 | 3 | der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz 4 | ||
4 | Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis gehören, | 4 | Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis gehören, | ||
5 | schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 des | 5 | schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 des | ||
6 | Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen. | 6 | Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen. | ||
7 | 7 | ||||
n | 8 | (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen | n | 8 | (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich trotz schriftlicher Belehrung |
9 | nach den §§ 2, 3 und 6, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die | ||||
10 | Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen | 9 | über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus | ||
11 | zu vertretenen Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs | 10 | von ihnen zu vertretenden Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am | ||
12 | teilzunehmen. § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. § 11 | 11 | Integrationskurs teilzunehmen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend | ||
13 | Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der | 12 | § 1a Absatz 1. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die | ||
14 | Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 | 13 | Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im | ||
15 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann | 14 | Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | ||
16 | insbesondere auch dann vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person eine | 15 | kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte eine | ||
17 | Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein | 16 | Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein | ||
t | 18 | Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die Rechtsfolge nach den Sätzen 1 und 2 | t | 17 | Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht |
19 | tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund | 18 | ein, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr | ||
20 | für ihr Verhalten darlegt und nachweist. | 19 | Verhalten darlegt und nachweist. | ||
21 | 20 | ||||
22 | (3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer | 21 | (3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer | ||
23 | Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von | 22 | Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von | ||
24 | Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben | 23 | Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben | ||
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26 | 1. zu Sprachkenntnissen und | 25 | 1. zu Sprachkenntnissen und | ||
27 | 2. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes. | 26 | 2. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes. | ||
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