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t | 1 | Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms | t | 1 | Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms |
2 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen | 2 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen | ||
3 | 3 |
f | 1 | (1) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. | f | 1 | (1) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. |
2 | Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, | 2 | Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, | ||
3 | können von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu ihrer Aktivierung in | 3 | können von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu ihrer Aktivierung in | ||
4 | Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, die im Rahmen des von der | 4 | Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, die im Rahmen des von der | ||
5 | Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) durchgeführten Arbeitsmarktprogramms | 5 | Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) durchgeführten Arbeitsmarktprogramms | ||
6 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung | 6 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung | ||
7 | bereitgestellt werden (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme). Satz 1 findet keine | 7 | bereitgestellt werden (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme). Satz 1 findet keine | ||
8 | Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, die aus einem | 8 | Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, die aus einem | ||
9 | sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen, sowie auf | 9 | sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen, sowie auf | ||
10 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5. | 10 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5. | ||
11 | 11 | ||||
12 | (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 sind zur Wahrnehmung einer für | 12 | (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 sind zur Wahrnehmung einer für | ||
13 | sie zumutbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahme, der sie nach Absatz 1 | 13 | sie zumutbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahme, der sie nach Absatz 1 | ||
14 | zugewiesen wurden, verpflichtet; § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches | 14 | zugewiesen wurden, verpflichtet; § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches | ||
15 | Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein | 15 | Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein | ||
16 | sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des | 16 | sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des | ||
17 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn | 17 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn | ||
18 | die leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen | 18 | die leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen | ||
19 | Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen | 19 | Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen | ||
20 | hat. | 20 | hat. | ||
21 | 21 | ||||
22 | (3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 | 22 | (3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 | ||
23 | trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie | 23 | trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie | ||
24 | zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder | 24 | zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder | ||
t | 25 | die deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, haben keinen Anspruch auf | t | 25 | die die Anbahnung einer für sie zumutbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahme |
26 | Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6. § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend | 26 | durch ihr Verhalten verhindern, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend | ||
27 | anzuwenden. Die Rechtsfolge nach den Sätzen 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die | 27 | § 1a Absatz 1. Satz 1 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte einen | ||
28 | leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt | 28 | wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist. | ||
29 | und nachweist. | ||||
30 | 29 | ||||
31 | (4) Die Auswahl geeigneter Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll vor einer | 30 | (4) Die Auswahl geeigneter Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll vor einer | ||
32 | Entscheidung über die Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 mit den Trägern der | 31 | Entscheidung über die Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 mit den Trägern der | ||
33 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (Maßnahmeträgern) abgestimmt werden. Hierzu | 32 | Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (Maßnahmeträgern) abgestimmt werden. Hierzu | ||
34 | übermitteln die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden den Maßnahmeträgern | 33 | übermitteln die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden den Maßnahmeträgern | ||
35 | auf deren Ersuchen hin die erforderlichen Daten über Leistungsberechtigte, die | 34 | auf deren Ersuchen hin die erforderlichen Daten über Leistungsberechtigte, die | ||
36 | für die Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme in Betracht kommen. | 35 | für die Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme in Betracht kommen. | ||
37 | 36 | ||||
38 | (5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen die für die Erfüllung | 37 | (5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen die für die Erfüllung | ||
39 | ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen personenbezogenen | 38 | ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen personenbezogenen | ||
40 | Daten von Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben | 39 | Daten von Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben | ||
41 | 40 | ||||
42 | 1. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zum Vorliegen einer Beschäftigung, | 41 | 1. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zum Vorliegen einer Beschäftigung, | ||
43 | 2. zu Sprachkenntnissen und | 42 | 2. zu Sprachkenntnissen und | ||
44 | 3. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes. | 43 | 3. zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes. | ||
45 | 44 | ||||
46 | Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen den Maßnahmeträgern die in | 45 | Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen den Maßnahmeträgern die in | ||
47 | Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer | 46 | Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer | ||
48 | Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich ist. | 47 | Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich ist. | ||
49 | 48 | ||||
50 | (6) Maßnahmeträger dürfen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die in | 49 | (6) Maßnahmeträger dürfen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die in | ||
51 | Absatz 5 Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Auswahl der | 50 | Absatz 5 Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Auswahl der | ||
52 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Erteilung einer Zuweisung in die Maßnahme, | 51 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Erteilung einer Zuweisung in die Maßnahme, | ||
53 | die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Bescheinigung der | 52 | die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Bescheinigung der | ||
54 | erfolgreichen Teilnahme erforderlich ist. Maßnahmeträger haben den nach diesem | 53 | erfolgreichen Teilnahme erforderlich ist. Maßnahmeträger haben den nach diesem | ||
55 | Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, | 54 | Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, | ||
56 | die Anlass für eine Leistungsabsenkung nach Absatz 3 geben könnten und die | 55 | die Anlass für eine Leistungsabsenkung nach Absatz 3 geben könnten und die | ||
57 | deshalb für die Leistungen nach diesem Gesetz erheblich sind. | 56 | deshalb für die Leistungen nach diesem Gesetz erheblich sind. | ||
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