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n | n | 1 | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs | ||
2 | an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- | ||||
3 | und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden | ||||
4 | ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens | ||||
5 | gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). | ||||
6 | |||||
1 | (1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz | 7 | (2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz | ||
2 | 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur | 8 | 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. | ||
3 | Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, | ||||
4 | Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts | ||||
5 | (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. | ||||
6 | Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen | 9 | Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen | ||
7 | oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. | 10 | oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. | ||
8 | Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. | 11 | Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. | ||
n | 9 | Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des | n | 12 | Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, |
10 | täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Soweit mit | 13 | soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind | ||
11 | vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen | 14 | Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem | ||
12 | gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem | ||||
13 | Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von | 15 | Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von | ||
14 | Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von | 16 | Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von | ||
n | 15 | Geldleistungen gewährt werden. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe | n | 17 | Geldleistungen gewährt werden. |
16 | durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller | ||||
17 | notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für | ||||
18 | 18 | ||||
n | 19 | 1. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro, | n | 19 | (3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § |
20 | 2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro, | 20 | 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig | ||
21 | 3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro, | 21 | Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der | ||
22 | 4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro, | 22 | Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur | ||
23 | 5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro, | 23 | Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, | ||
24 | 6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro. | 24 | von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für | ||
25 | Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und | ||||
26 | Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- | ||||
27 | oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der | ||||
28 | notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch | ||||
29 | Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des | ||||
30 | Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch | ||||
31 | durch Sachleistungen gedeckt werden. | ||||
25 | 32 | ||||
n | 26 | Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs | n | ||
27 | für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte | ||||
28 | wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder | ||||
29 | teilweise anderweitig gedeckt ist. | ||||
30 | |||||
31 | (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § | ||||
32 | 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig | ||||
33 | Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu | ||||
34 | gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für | ||||
35 | |||||
36 | 1. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro, | ||||
37 | 2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro, | ||||
38 | 3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 174 Euro, | ||||
39 | 4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro, | ||||
40 | 5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro, | ||||
41 | 6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro. | ||||
42 | |||||
43 | Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich | ||||
44 | ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren | ||||
45 | Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der | ||||
46 | Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder | ||||
47 | Sachleistung erbracht. Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit der Maßgabe | ||||
48 | entsprechend anzuwenden, dass der notwendige persönliche Bedarf als | ||||
49 | Geldleistung zu erbringen ist. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 | ||||
50 | des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich | ||||
51 | auch durch Sachleistungen gedeckt werden. | ||||
52 | |||||
53 | (3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der | 33 | (4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der | ||
54 | Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den | 34 | Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den | ||
n | 55 | Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des | n | 35 | Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des |
56 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. | 36 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. | ||
57 | 37 | ||||
n | 58 | (4) Der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Absatz 1 | n | 38 | (5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem |
59 | Satz 8 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. | 39 | Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des | ||
60 | Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften | 40 | Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für | ||
61 | Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 | 41 | einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der | ||
62 | Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei | 42 | Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im | ||
63 | ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 | 43 | Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen | ||
64 | Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt | 44 | werden. | ||
65 | jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der | ||||
66 | Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im | ||||
67 | Bundesgesetzblatt bekannt. | ||||
68 | 45 | ||||
t | 69 | (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und | t | ||
70 | Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen | ||||
71 | persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt. | ||||
72 | |||||
73 | (6) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder | ||||
74 | einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt | ||||
75 | werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die | ||||
76 | Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. | ||||
77 | Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von | ||||
78 | Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden. | ||||
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