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Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § | 3 | entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § | ||
4 | 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus | 4 | 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus | ||
5 | beschäftigt, | 5 | beschäftigt, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer | 7 | entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer | ||
8 | oder nicht rechtzeitig gewährt, | 8 | oder nicht rechtzeitig gewährt, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. | 10 | entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. | ||
11 | 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht | 11 | 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht | ||
12 | oder nicht rechtzeitig ausgleicht, | 12 | oder nicht rechtzeitig ausgleicht, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a | 14 | einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a | ||
15 | Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen | 15 | Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen | ||
16 | bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 16 | bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, | 18 | entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder | 20 | entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder | ||
21 | entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, | 21 | entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, | 23 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, | ||
24 | 8. | 24 | 8. | ||
25 | entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten | 25 | entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten | ||
26 | Aushang nicht vornimmt, | 26 | Aushang nicht vornimmt, | ||
27 | 9. | 27 | 9. | ||
28 | entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht | 28 | entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht | ||
29 | richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder | 29 | richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder | ||
30 | 10. | 30 | 10. | ||
31 | entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht | 31 | entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht | ||
32 | vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht | 32 | vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht | ||
33 | einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet. | 33 | einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet. | ||
34 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 | 34 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 | ||
t | 35 | und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des | t | 35 | und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des |
36 | Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro | 36 | Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | ||
37 | geahndet werden. |
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