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Aufsichtsbehörde | Aufsichtsbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes | f | 1 | (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes |
2 | erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen | 2 | erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen | ||
3 | Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. | 3 | Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. | ||
4 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der | 4 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der | ||
5 | Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses | 5 | Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses | ||
6 | Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. | 6 | Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. | ||
7 | (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren | 7 | (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren | ||
8 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die | 8 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die | ||
9 | Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium | 9 | Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium | ||
10 | oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die | 10 | oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die | ||
11 | Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2. | 11 | Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2. | ||
12 | (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung | 12 | (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung | ||
13 | dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | 13 | dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | ||
14 | Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom | 14 | Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom | ||
15 | Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder | 15 | Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder | ||
16 | Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und | 16 | Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und | ||
t | t | 17 | 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die | ||
18 | mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des | ||||
17 | 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. | 19 | Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. | ||
18 | (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die | 20 | (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die | ||
19 | Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu | 21 | Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu | ||
20 | besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer | 22 | besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer | ||
21 | Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur | 23 | Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur | ||
22 | Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung | 24 | Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung | ||
23 | betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und | 25 | betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und | ||
24 | Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der | 26 | Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der | ||
25 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit | 27 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit | ||
26 | eingeschränkt. | 28 | eingeschränkt. | ||
27 | (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen | 29 | (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen | ||
28 | verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 | 30 | verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 | ||
29 | bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr | 31 | bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr | ||
30 | strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | 32 | strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | ||
31 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | 33 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
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