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Sie können sich § 18 ArbSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. 2In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet,
Verordnungsermächtigungen | Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Verordnungsermächtigungen | t | 1 | Verordnungsermächtigungen |
Verordnungsermächtigungen | Verordnungsermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit |
2 | Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber | 2 | Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber | ||
3 | und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die | 3 | und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die | ||
4 | Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus | 4 | Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus | ||
5 | diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch | 5 | diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch | ||
6 | bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer | 6 | bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer | ||
7 | als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind. | 7 | als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind. | ||
8 | (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, | 8 | (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung | 10 | daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung | ||
11 | oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß, | 11 | oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen | 13 | daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen | ||
14 | Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde | 14 | Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde | ||
15 | angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei | 15 | angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei | ||
16 | nicht beschäftigt werden dürfen, | 16 | nicht beschäftigt werden dürfen, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der | 18 | daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der | ||
19 | Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen | 19 | Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen | ||
20 | oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, | 20 | oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, | ||
21 | 3a. | 21 | 3a. | ||
22 | dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen | 22 | dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen | ||
23 | sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus | 23 | sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus | ||
24 | Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche | 24 | Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche | ||
25 | Anforderungen dabei zu erfüllen sind, | 25 | Anforderungen dabei zu erfüllen sind, | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen | 27 | daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen | ||
28 | oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu | 28 | oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu | ||
29 | untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat, | 29 | untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die | 31 | dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die | ||
32 | Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der | 32 | Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der | ||
33 | Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene | 33 | Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene | ||
34 | entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche | 34 | entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche | ||
35 | Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den | 35 | Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den | ||
36 | Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das | 36 | Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das | ||
37 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse | 37 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse | ||
38 | amtlich bekannt machen. | 38 | amtlich bekannt machen. | ||
39 | (3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des | 39 | (3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des | ||
40 | Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 40 | Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||
41 | ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für | 41 | ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für | ||
42 | einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und | 42 | einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und | ||
43 | Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen | 43 | Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen | ||
t | 44 | befristeten Zeitraum, der spätestens sechs Monate nach Aufhebung der | t | 44 | befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 endet, |
45 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet, | ||||
46 | 1. | 45 | 1. | ||
47 | bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der | 46 | bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen nach Satz 1 nach Aufhebung der | ||
48 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 | 47 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 | ||
49 | des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie | 48 | des Infektionsschutzgesetzes fortgelten, und diese ändern sowie | ||
50 | 2. | 49 | 2. | ||
51 | spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen. | 50 | spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen. |
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