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Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | ||||
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t | 1 | Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | t | 1 | Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften |
Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | ||||
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n | 1 | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des | n | 1 | Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine |
2 | Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen | 2 | Verwaltungsvorschriften erlassen insbesondere | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes | 4 | zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes | ||
n | 5 | erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß | n | 5 | erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere dazu, welche Kriterien zur Auswahl |
6 | ermächtigt ist, | 6 | von Betrieben bei der Überwachung anzuwenden, welche Sachverhalte im Rahmen | ||
7 | einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfen und welche Ergebnisse aus der | ||||
8 | Überwachung für die Berichterstattung zu erfassen sind, | ||||
7 | 2. | 9 | 2. | ||
8 | über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und | 10 | über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und | ||
9 | 3. | 11 | 3. | ||
10 | über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem | 12 | über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem | ||
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach § | 13 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach § | ||
12 | 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt | 14 | 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt | ||
13 | mitzuteilen haben. | 15 | mitzuteilen haben. | ||
t | 14 | Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, | t | ||
15 | werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und | ||||
16 | Heimat erlassen. |
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