Lade...
Lade...
Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht | Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht, Bundesfachstelle | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht | t | 1 | Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht, |
2 | Bundesfachstelle |
Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht | Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht, Bundesfachstelle | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten |
2 | Zeitpunkt Mitteilungen über | 2 | Zeitpunkt Mitteilungen über | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, | 4 | die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, | ||
5 | aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit, | 5 | aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie | 7 | den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie | ||
8 | beschäftigt, | 8 | beschäftigt, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie | 10 | seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört, | 12 | den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört, | ||
13 | zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, | 13 | zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, | ||
14 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die | 14 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die | ||
15 | Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten | 15 | Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten | ||
16 | Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese | 16 | Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese | ||
17 | Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten | 17 | Angaben an die für die Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten | ||
18 | Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern | 18 | Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern | ||
19 | oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung | 19 | oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung | ||
20 | können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist | 20 | können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist | ||
21 | für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur | 21 | für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur | ||
22 | zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden | 22 | zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden | ||
23 | Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden. | 23 | Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden. | ||
24 | (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei | 24 | (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei | ||
25 | ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und | 25 | ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und | ||
26 | Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur | 26 | Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur | ||
27 | Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten | 27 | Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten | ||
28 | Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen | 28 | Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen | ||
29 | Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden | 29 | Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden | ||
30 | offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um | 30 | offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um | ||
31 | Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, | 31 | Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, | ||
32 | richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem | 32 | richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem | ||
33 | Umweltinformationsgesetz. | 33 | Umweltinformationsgesetz. | ||
34 | (3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete | 34 | (3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete | ||
35 | Anhaltspunkte für | 35 | Anhaltspunkte für | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen | 37 | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen | ||
38 | Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine | 38 | Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine | ||
39 | Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung | 39 | Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung | ||
40 | berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches | 40 | berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches | ||
41 | Sozialgesetzbuch, | 41 | Sozialgesetzbuch, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des | 43 | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des | ||
44 | Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur | 44 | Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur | ||
45 | für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder | 45 | für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder | ||
46 | Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht | 46 | Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht | ||
47 | nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, | 47 | nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, | 49 | Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, | ||
50 | 4. | 50 | 4. | ||
51 | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | 51 | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | ||
52 | 5. | 52 | 5. | ||
53 | Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches | 53 | Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches | ||
54 | Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von | 54 | Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von | ||
55 | Sozialversicherungsbeiträgen, | 55 | Sozialversicherungsbeiträgen, | ||
56 | 6. | 56 | 6. | ||
57 | Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, | 57 | Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, | ||
58 | 7. | 58 | 7. | ||
59 | Verstöße gegen die Steuergesetze, | 59 | Verstöße gegen die Steuergesetze, | ||
n | n | 60 | 8. | ||
61 | Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der | ||||
62 | Fleischwirtschaft, | ||||
60 | unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den | 63 | unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den | ||
n | 61 | Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die | n | 64 | Nummern 1 bis 8 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die |
62 | Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. In den Fällen des Satzes 1 | 65 | Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. In den Fällen des Satzes 1 | ||
63 | arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, | 66 | arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, | ||
64 | den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als | 67 | den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als | ||
65 | Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der | 68 | Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der | ||
66 | gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und | 69 | gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und | ||
67 | Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit | 70 | Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit | ||
68 | zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des | 71 | zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des | ||
69 | Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen. | 72 | Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen. | ||
70 | (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die | 73 | (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die | ||
71 | Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu | 74 | Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu | ||
72 | veröffentlichen. Der Jahresbericht umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von | 75 | veröffentlichen. Der Jahresbericht umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von | ||
73 | Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der | 76 | Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der | ||
74 | Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen. | 77 | Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen. | ||
t | t | 78 | (5) Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine | ||
79 | Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet. | ||||
80 | Sie hat die Aufgabe, die Jahresberichte der Länder einschließlich der | ||||
81 | Besichtigungsquote nach § 21 Absatz 1a auszuwerten und die Ergebnisse für den | ||||
82 | statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der | ||||
83 | Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der | ||||
84 | Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Absatz 1 des Siebten Buches | ||||
85 | Sozialgesetzbuch zusammenzufassen. Das Bundesministerium für Arbeit und | ||||
86 | Soziales kann die Arbeitsweise und das Verfahren der Bundesfachstelle für | ||||
87 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Errichtungserlass der | ||||
88 | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festlegen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.