Lade...
Lade...
Befugnisse der zuständigen Behörden | Befugnisse der zuständigen Behörden | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Befugnisse der zuständigen Behörden | t | 1 | Befugnisse der zuständigen Behörden |
Befugnisse der zuständigen Behörden | Befugnisse der zuständigen Behörden | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den | f | 1 | (1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den |
2 | verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe | 2 | verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe | ||
3 | erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen | 3 | erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen | ||
n | n | 4 | verlangen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz | ||
5 | tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den | ||||
6 | verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die | ||||
7 | zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird. Die | ||||
4 | verlangen. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche | 8 | auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die | ||
5 | Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung | 9 | Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie | ||
6 | oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der | 10 | selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung | ||
7 | Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen | 11 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder | ||
8 | einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die | 12 | Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist | ||
9 | auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen. | 13 | darauf hinzuweisen. | ||
10 | (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den | 14 | (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den | ||
11 | Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu | 15 | Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu | ||
12 | betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen | 16 | betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen | ||
13 | der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung | 17 | der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung | ||
14 | ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, | 18 | ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, | ||
15 | Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, | 19 | Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, | ||
16 | Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und | 20 | Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und | ||
17 | insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu | 21 | insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu | ||
18 | untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte | 22 | untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte | ||
19 | Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, | 23 | Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, | ||
20 | die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu | 24 | die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu | ||
21 | verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die | 25 | verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die | ||
22 | mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse | 26 | mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse | ||
23 | nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten | 27 | nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten | ||
t | 24 | Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung befindet, dürfen die | t | 28 | Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne |
25 | mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers | 29 | Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur | ||
26 | die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung dringender Gefahren | 30 | treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche | ||
31 | Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Wenn sich die Arbeitsstätte in | ||||
32 | einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen | ||||
33 | die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder | ||||
34 | Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren | ||||
27 | für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Die | 35 | für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Die | ||
28 | auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu | 36 | auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6 zu | ||
29 | dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in | 37 | dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in | ||
30 | der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, | 38 | der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, | ||
31 | die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der | 39 | die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der | ||
32 | Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | 40 | Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | ||
33 | (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, | 41 | (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, | ||
34 | 1. | 42 | 1. | ||
35 | welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die | 43 | welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die | ||
36 | Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem | 44 | Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem | ||
37 | Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, | 45 | Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, | ||
38 | 2. | 46 | 2. | ||
39 | welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur | 47 | welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur | ||
40 | Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu | 48 | Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu | ||
41 | treffen haben. | 49 | treffen haben. | ||
42 | Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung | 50 | Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung | ||
43 | der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz | 51 | der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz | ||
44 | 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar | 52 | 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar | ||
45 | erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die | 53 | erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die | ||
46 | von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der | 54 | von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der | ||
47 | von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der | 55 | von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der | ||
48 | zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den | 56 | zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den | ||
49 | Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der | 57 | Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der | ||
50 | obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der | 58 | obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der | ||
51 | Gemeinde getroffen werden. | 59 | Gemeinde getroffen werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.