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§ 11 ArbnErfG vollständige alte Fassung
§ 11 ArbnErfG
Vergütungsrichtlinien
Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt nach Anhörung der
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der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes)
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Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des
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Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.
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Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.
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