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Sie können sich § 97 ArbGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
1(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) 1Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. 2Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) 1In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2§ 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) 1Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. 2Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung | Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung | ||||
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t | 1 | Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung | t | 1 | Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung |
Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung | Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung | ||||
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f | 1 | (1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer | f | 1 | (1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer |
2 | räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von | 2 | räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von | ||
3 | Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten | 3 | Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten | ||
4 | Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der | 4 | Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der | ||
5 | Vereinigung erstreckt, eingeleitet. | 5 | Vereinigung erstreckt, eingeleitet. | ||
6 | (2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht | 6 | (2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht | ||
7 | zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder | 7 | zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder | ||
8 | Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat. | 8 | Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat. | ||
9 | (2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, | 9 | (2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, | ||
t | 10 | 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 | t | 10 | 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis |
11 | und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der | 11 | 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 | ||
12 | Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. | 12 | Absatz 4 und 5 entsprechend. | ||
13 | (3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder | 13 | (3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder | ||
14 | Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die | 14 | Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die | ||
15 | Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für | 15 | Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für | ||
16 | die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren | 16 | die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren | ||
17 | nach § 2a Abs. 1 Nr. 4. | 17 | nach § 2a Abs. 1 Nr. 4. | ||
18 | (4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des | 18 | (4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des | ||
19 | Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder | 19 | Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder | ||
20 | Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige | 20 | Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige | ||
21 | Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet | 21 | Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet | ||
22 | keine Anwendung. | 22 | keine Anwendung. | ||
23 | (5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine | 23 | (5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine | ||
24 | Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben | 24 | Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben | ||
25 | ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des | 25 | ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des | ||
26 | Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes | 26 | Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes | ||
27 | 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. | 27 | 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. | ||
28 | 1 Nr. 4 antragsberechtigt. | 28 | 1 Nr. 4 antragsberechtigt. |
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