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Sie können sich § 92 ArbGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. 2§ 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) 1Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und ihre Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz | Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines | f | 1 | (1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines |
2 | Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht | 2 | Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht | ||
3 | statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß | 3 | statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß | ||
4 | des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 | 4 | des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 | ||
5 | Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 | 5 | Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 | ||
6 | Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. | 6 | Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. | ||
7 | (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das | 7 | (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das | ||
t | 8 | Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und | t | 8 | Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über |
9 | ihre Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und | ||||
10 | Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der | ||||
11 | Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, | ||||
12 | gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | ||||
13 | und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die | ||||
14 | Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts | 9 | die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts | ||
15 | anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 | 10 | anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 | ||
16 | und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen | 11 | und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen | ||
17 | Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend | 12 | Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend | ||
18 | anzuwenden. | 13 | anzuwenden. | ||
19 | (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 | 14 | (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 | ||
20 | Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. | 15 | Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
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