Lade...
Lade...
Sie können sich § 87 ArbGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) 1Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung, über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. 2Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. 3Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. 4Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Grundsatz | Grundsatz | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet | f | 1 | (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet |
2 | die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. | 2 | die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. | ||
3 | (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren | 3 | (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren | ||
t | 4 | maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung, | t | 4 | maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die |
5 | über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und | 5 | Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts | ||
6 | Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der | 6 | anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 | ||
7 | Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen | 7 | und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen | ||
8 | Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, | 8 | Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist | ||
9 | Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, | 9 | entsprechend anzuwenden. | ||
10 | Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den | ||||
11 | vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § | ||||
12 | 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. Für die Vertretung der | ||||
13 | Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann | ||||
14 | jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 | ||||
15 | Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
16 | (3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt | 10 | (3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt | ||
17 | ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer | 11 | ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer | ||
18 | hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann | 12 | hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann | ||
19 | zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des | 13 | zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des | ||
20 | Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde | 14 | Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde | ||
21 | und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit | 15 | und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit | ||
22 | neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der | 16 | neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der | ||
23 | Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung | 17 | Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung | ||
24 | vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn | 18 | vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn | ||
25 | die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der | 19 | die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der | ||
26 | Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der | 20 | Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der | ||
27 | freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits | 21 | freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits | ||
28 | verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht. | 22 | verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht. | ||
29 | (4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 | 23 | (4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 | ||
30 | bleibt unberührt. | 24 | bleibt unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.