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(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) 1Für das Beschlußverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Prozeßvertretung, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend; soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. 2Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
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f | 1 | (1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. | f | 1 | (1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. |
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3 | Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über | 3 | Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, | ||
4 | Prozeßfähigkeit, Prozeßvertretung, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung | ||||
5 | und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen | ||||
6 | der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der | ||||
7 | ehrenamtlichen Richter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, | ||||
8 | Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, | ||||
9 | Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den | ||||
10 | vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend; soweit sich aus | ||||
11 | den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein | 4 | soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende | ||
12 | Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs | 5 | kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten | ||
13 | maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend. | 6 | Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten | ||
7 | entsprechend. | ||||
14 | (3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. | 8 | (3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. |
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