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Sie können sich § 64 ArbGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
1(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. 2Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. 3Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) 1Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. 2Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Grundsatz | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das | f | 1 | (1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das |
2 | Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die | 2 | Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die | ||
3 | Landesarbeitsgerichte statt. | 3 | Landesarbeitsgerichte statt. | ||
4 | (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, | 4 | (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, | 6 | wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, | 8 | wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, | ||
9 | c) | 9 | c) | ||
10 | in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die | 10 | in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die | ||
11 | Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder | 11 | Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder | ||
12 | d) | 12 | d) | ||
13 | wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an | 13 | wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an | ||
14 | sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf | 14 | sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf | ||
15 | gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. | 15 | gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. | ||
16 | (3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn | 16 | (3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, | 18 | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft | 20 | die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft | ||
21 | a) | 21 | a) | ||
22 | zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen | 22 | zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen | ||
23 | oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, | 23 | oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den | 25 | über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den | ||
26 | Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder | 26 | Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder | ||
27 | c) | 27 | c) | ||
28 | zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus | 28 | zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus | ||
29 | unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs | 29 | unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs | ||
30 | oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im | 30 | oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im | ||
31 | Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder | 31 | Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder | ||
32 | 3. | 32 | 3. | ||
33 | das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im | 33 | das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im | ||
34 | Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits | 34 | Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits | ||
35 | ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten | 35 | ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten | ||
36 | Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung | 36 | Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung | ||
37 | beruht. | 37 | beruht. | ||
38 | (3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen | 38 | (3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen | ||
39 | oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies | 39 | oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies | ||
40 | unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine | 40 | unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine | ||
41 | entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer | 41 | entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer | ||
42 | ohne mündliche Verhandlung entscheiden. | 42 | ohne mündliche Verhandlung entscheiden. | ||
43 | (4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. | 43 | (4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. | ||
44 | (5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert | 44 | (5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert | ||
45 | des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt | 45 | des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt | ||
46 | darf er nicht zugelassen werden. | 46 | darf er nicht zugelassen werden. | ||
47 | (6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses | 47 | (6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses | ||
48 | Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über | 48 | Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über | ||
49 | die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem | 49 | die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem | ||
50 | Einzelrichter finden keine Anwendung. | 50 | Einzelrichter finden keine Anwendung. | ||
t | 51 | (7) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ | t | 51 | (7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46f, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 |
52 | 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der | 52 | Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, | ||
53 | §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über Ablehnung von | 53 | des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den | ||
54 | Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, | 54 | elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, | ||
55 | Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, | 55 | persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des | ||
56 | Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung | 56 | Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und | ||
57 | der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, | 57 | außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, | ||
58 | Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung | 58 | Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des | ||
59 | Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in | ||||
59 | von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend. | 60 | Tarifvertragssachen gelten entsprechend. | ||
60 | (8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen | 61 | (8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen | ||
61 | oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen. | 62 | oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen. |
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