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Bildung von Kammern | Bildung von Kammern | ||||
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t | 1 | (1) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern nach | t | 1 | (1) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. Die |
2 | Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Verbände. | 2 | Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin | ||
3 | oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Vor Bestimmung der | ||||
4 | Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu hören. | ||||
3 | (2) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesregierung durch | 5 | (2) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesregierung durch | ||
4 | Rechtsverordnung für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und | 6 | Rechtsverordnung für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und | ||
5 | bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. Die Zuständigkeit | 7 | bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. Die Zuständigkeit | ||
6 | einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer | 8 | einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer | ||
7 | Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung | 9 | Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung | ||
8 | für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren | 10 | für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren | ||
9 | zweckmäßig ist. Die Rechtsverordnungen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen | 11 | zweckmäßig ist. Die Rechtsverordnungen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen | ||
10 | Regelungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern | 12 | Regelungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern | ||
11 | die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und | 13 | die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und | ||
12 | sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten | 14 | sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten | ||
13 | soll. § 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. | 15 | soll. § 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. | ||
14 | (3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch | 16 | (3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch | ||
15 | Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | 17 | Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. |
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