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Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite | t | 1 | (weggefallen) |
Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Das Gericht kann abweichend von § 128a der Zivilprozessordnung einem | t | ||
2 | ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | ||||
3 | nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen | ||||
4 | gestatten, an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus | ||||
5 | beizuwohnen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, | ||||
6 | persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung wird | ||||
7 | zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer | ||||
8 | übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. | ||||
9 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung, Abstimmung und Verkündung | ||||
10 | der Entscheidung. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung ohne mündliche | ||||
11 | Verhandlung erfolgt. Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden | ||||
12 | haben durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses | ||||
13 | sicherzustellen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren. | ||||
14 | (3) Das Gericht soll den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen | ||||
15 | bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 | ||||
16 | des Infektionsschutzgesetzes im Falle des § 128a der Zivilprozessordnung von | ||||
17 | Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem | ||||
18 | anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und | ||||
19 | Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend | ||||
20 | für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. |
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