f | (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für | f | (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für |
| 1. | | 1. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder |
| zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder | | zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder |
| Nichtbestehen von Tarifverträgen; | | Nichtbestehen von Tarifverträgen; |
| 2. | | 2. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder |
| zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um | | zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um |
| Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit | | Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit |
| einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der | | einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der |
| Vereinigungen handelt; | | Vereinigungen handelt; |
| 3. | | 3. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern |
| a) | | a) |
| aus dem Arbeitsverhältnis; | | aus dem Arbeitsverhältnis; |
| b) | | b) |
| über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; | | über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; |
| c) | | c) |
| aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus | | aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus |
| dessen Nachwirkungen; | | dessen Nachwirkungen; |
| d) | | d) |
| aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im | | aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im |
| Zusammenhang stehen; | | Zusammenhang stehen; |
| e) | | e) |
| über Arbeitspapiere; | | über Arbeitspapiere; |
| 4. | | 4. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren |
| Hinterbliebenen und | | Hinterbliebenen und |
| a) | | a) |
| Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem | | Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem |
| oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; | | oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; |
| b) | | b) |
| gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen | | gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen |
t | | t | des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine |
| | | Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes |
| des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die | | durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit |
| mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem | | dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem |
| Zusammenhang stehen, | | Zusammenhang stehen, |
| soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben | | soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben |
| ist; | | ist; |
| 5. | | 5. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren |
| Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf | | Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf |
| Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils | | Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils |
| des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; | | des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; |
| 6. | | 6. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen |
| nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, | | nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, |
| soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben | | soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben |
| ist; | | ist; |
| 7. | | 7. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern |
| des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; | | des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; |
| 8. | | 8. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen |
| sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach | | sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach |
| dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; | | dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; |
| 8a. | | 8a. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen |
| des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem | | des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem |
| Bundesfreiwilligendienstgesetz; | | Bundesfreiwilligendienstgesetz; |
| 9. | | 9. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer |
| Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im | | Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im |
| Zusammenhang stehen; | | Zusammenhang stehen; |
| 10. | | 10. |
| bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im | | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im |
| Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der | | Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der |
| Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten | | Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten |
| arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen. | | arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen. |
| (2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche | | (2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche |
| Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, | | Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, |
| a) | | a) |
| die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder | | die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder |
| festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen | | festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen |
| technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über | | technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über |
| Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; | | Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; |
| b) | | b) |
| die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich | | die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich |
| Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. | | Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. |
| (3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 | | (3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 |
| und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit | | und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit |
| einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden | | einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden |
| bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art | | bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art |
| in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für | | in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für |
| seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen | | seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen |
| Gerichts gegeben ist. | | Gerichts gegeben ist. |
| (4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten | | (4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
| zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft | | zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft |
| Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen | | Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen |
| Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen | | Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen |
| gebracht werden. | | gebracht werden. |
| (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das | | (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das |
| Urteilsverfahren statt. | | Urteilsverfahren statt. |