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Zuständigkeit im Urteilsverfahren | Zuständigkeit im Urteilsverfahren | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit im Urteilsverfahren | t | 1 | Zuständigkeit im Urteilsverfahren |
Zuständigkeit im Urteilsverfahren | Zuständigkeit im Urteilsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für | f | 1 | (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder | 3 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder | ||
4 | zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder | 4 | zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder | ||
5 | Nichtbestehen von Tarifverträgen; | 5 | Nichtbestehen von Tarifverträgen; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder | 7 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder | ||
8 | zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um | 8 | zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um | ||
9 | Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit | 9 | Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit | ||
10 | einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der | 10 | einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der | ||
11 | Vereinigungen handelt; | 11 | Vereinigungen handelt; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern | 13 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | aus dem Arbeitsverhältnis; | 15 | aus dem Arbeitsverhältnis; | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; | 17 | über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; | ||
18 | c) | 18 | c) | ||
19 | aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus | 19 | aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus | ||
20 | dessen Nachwirkungen; | 20 | dessen Nachwirkungen; | ||
21 | d) | 21 | d) | ||
22 | aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im | 22 | aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im | ||
23 | Zusammenhang stehen; | 23 | Zusammenhang stehen; | ||
24 | e) | 24 | e) | ||
25 | über Arbeitspapiere; | 25 | über Arbeitspapiere; | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren | 27 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren | ||
28 | Hinterbliebenen und | 28 | Hinterbliebenen und | ||
29 | a) | 29 | a) | ||
30 | Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem | 30 | Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem | ||
31 | oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; | 31 | oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; | ||
32 | b) | 32 | b) | ||
33 | gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen | 33 | gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen | ||
t | t | 34 | des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine | ||
35 | Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes | ||||
34 | des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die | 36 | durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit | ||
35 | mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem | 37 | dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem | ||
36 | Zusammenhang stehen, | 38 | Zusammenhang stehen, | ||
37 | soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben | 39 | soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben | ||
38 | ist; | 40 | ist; | ||
39 | 5. | 41 | 5. | ||
40 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren | 42 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren | ||
41 | Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf | 43 | Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf | ||
42 | Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils | 44 | Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils | ||
43 | des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; | 45 | des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; | ||
44 | 6. | 46 | 6. | ||
45 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen | 47 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen | ||
46 | nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, | 48 | nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, | ||
47 | soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben | 49 | soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben | ||
48 | ist; | 50 | ist; | ||
49 | 7. | 51 | 7. | ||
50 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern | 52 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern | ||
51 | des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; | 53 | des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; | ||
52 | 8. | 54 | 8. | ||
53 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen | 55 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen | ||
54 | sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach | 56 | sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach | ||
55 | dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; | 57 | dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; | ||
56 | 8a. | 58 | 8a. | ||
57 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen | 59 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen | ||
58 | des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem | 60 | des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem | ||
59 | Bundesfreiwilligendienstgesetz; | 61 | Bundesfreiwilligendienstgesetz; | ||
60 | 9. | 62 | 9. | ||
61 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer | 63 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer | ||
62 | Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im | 64 | Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im | ||
63 | Zusammenhang stehen; | 65 | Zusammenhang stehen; | ||
64 | 10. | 66 | 10. | ||
65 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im | 67 | bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im | ||
66 | Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der | 68 | Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der | ||
67 | Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten | 69 | Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten | ||
68 | arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen. | 70 | arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen. | ||
69 | (2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche | 71 | (2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche | ||
70 | Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, | 72 | Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, | ||
71 | a) | 73 | a) | ||
72 | die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder | 74 | die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder | ||
73 | festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen | 75 | festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen | ||
74 | technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über | 76 | technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über | ||
75 | Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; | 77 | Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; | ||
76 | b) | 78 | b) | ||
77 | die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich | 79 | die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich | ||
78 | Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. | 80 | Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. | ||
79 | (3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 | 81 | (3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 | ||
80 | und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit | 82 | und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit | ||
81 | einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden | 83 | einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden | ||
82 | bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art | 84 | bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art | ||
83 | in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für | 85 | in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für | ||
84 | seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen | 86 | seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen | ||
85 | Gerichts gegeben ist. | 87 | Gerichts gegeben ist. | ||
86 | (4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten | 88 | (4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten | ||
87 | zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft | 89 | zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft | ||
88 | Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen | 90 | Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen | ||
89 | Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen | 91 | Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen | ||
90 | gebracht werden. | 92 | gebracht werden. | ||
91 | (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das | 93 | (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das | ||
92 | Urteilsverfahren statt. | 94 | Urteilsverfahren statt. |
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