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Sie können sich § 82 ArbGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. 2In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. 3Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
(2) 1In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. 2Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.
(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.
(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
Örtliche Zuständigkeit | Örtliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. | f | 1 | (1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. |
2 | In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der | 2 | In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der | ||
3 | Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, | 3 | Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, | ||
4 | des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat | 4 | des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat | ||
5 | ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz | 5 | ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz | ||
6 | hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des | 6 | hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des | ||
7 | Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des | 7 | Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des | ||
8 | Konzernsprecherausschusses. | 8 | Konzernsprecherausschusses. | ||
9 | (2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines | 9 | (2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines | ||
10 | Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen | 10 | Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen | ||
11 | Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das | 11 | Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das | ||
12 | Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über | 12 | Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über | ||
13 | Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 | 13 | Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 | ||
14 | Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des | 14 | Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des | ||
15 | vertragschließenden Unternehmens maßgebend. | 15 | vertragschließenden Unternehmens maßgebend. | ||
16 | (3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht | 16 | (3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht | ||
17 | zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor | 17 | zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor | ||
18 | ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die | 18 | ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die | ||
19 | Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll. | 19 | Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll. | ||
20 | (4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht | 20 | (4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht | ||
21 | zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor | 21 | zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor | ||
22 | ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die | 22 | ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die | ||
23 | Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll. | 23 | Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll. | ||
24 | (5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer | 24 | (5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer | ||
25 | bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht | 25 | bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht | ||
26 | zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung | 26 | zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung | ||
27 | hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das | 27 | hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das | ||
28 | Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden | 28 | Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden | ||
29 | Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll. | 29 | Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll. | ||
t | t | 30 | (6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer | ||
31 | bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist | ||||
32 | das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem | ||||
33 | grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung | ||||
34 | hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das | ||||
35 | Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden | ||||
36 | Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft | ||||
37 | ihren Sitz haben soll. |
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