f | (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen | f | (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen |
| Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, | | Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, |
| Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein | | Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein |
| Schließfach geben lassen. | | Schließfach geben lassen. |
| (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein | | (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein |
| Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat | | Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat |
| 1. sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes | | 1. sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes |
| Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des | | Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des |
| Geldwäschegesetzes zu verschaffen und | | Geldwäschegesetzes zu verschaffen und |
| 2. die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, | | 2. die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, |
| festzuhalten. | | festzuhalten. |
t | Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist § 11 Absatz 4 Nummer | t | Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § |
| 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat | | 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 |
| sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben | | des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich |
| kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt | | Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 |
| ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand | | des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. |
| überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und | | Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit |
| die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu | | Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person |
| aktualisieren. | | verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung |
| | | gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist |
| | | kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in |
| | | angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren. |
| (2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen | | (2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen |
| Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des | | Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des |
| Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen: | | Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen: |
| 1. die Identifikationsnummer nach § 139b und | | 1. die Identifikationsnummer nach § 139b und |
| 2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine | | 2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine |
| Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine | | Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine |
| natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende | | natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende |
| Steuernummer. | | Steuernummer. |
| Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem | | Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem |
| Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im | | Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im |
| Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die | | Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die |
| Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit | | Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit |
| ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der | | ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der |
| Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt. | | Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt. |
| (2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen | | (2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen |
| dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende | | dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende |
| Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der | | Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der |
| Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die | | Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die |
| Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig | | Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig |
| erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der | | erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der |
| Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für | | Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für |
| Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 | | Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 |
| genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt | | genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt |
| für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen | | für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen |
| Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz | | Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz |
| 3 gespeicherten Daten übereinstimmen. | | 3 gespeicherten Daten übereinstimmen. |
| (2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten | | (2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten |
| auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls | | auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls |
| für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto | | für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto |
| festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für | | festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für |
| Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten | | Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten |
| mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten | | mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten |
| bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln. | | bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln. |
| (2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte | | (2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte |
| Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach | | Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach |
| den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die | | den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die |
| Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. | | Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. |
| (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und | | (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und |
| der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und | | der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und |
| Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts | | Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts |
| herausgegeben werden. | | herausgegeben werden. |