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Kontenwahrheit | Kontenwahrheit | ||||
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f | 1 | (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen | f | 1 | (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen |
2 | Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, | 2 | Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, | ||
3 | Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein | 3 | Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein | ||
4 | Schließfach geben lassen. | 4 | Schließfach geben lassen. | ||
5 | (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein | 5 | (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein | ||
6 | Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat | 6 | Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat | ||
7 | 1. sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes | 7 | 1. sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes | ||
8 | Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des | 8 | Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des | ||
9 | Geldwäschegesetzes zu verschaffen und | 9 | Geldwäschegesetzes zu verschaffen und | ||
10 | 2. die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, | 10 | 2. die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, | ||
11 | festzuhalten. | 11 | festzuhalten. | ||
t | 12 | Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist § 11 Absatz 4 Nummer | t | 12 | Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § |
13 | 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat | 13 | 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 | ||
14 | sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben | 14 | des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich | ||
15 | kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt | 15 | Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 | ||
16 | ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand | 16 | des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. | ||
17 | überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und | 17 | Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit | ||
18 | die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu | 18 | Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person | ||
19 | aktualisieren. | 19 | verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung | ||
20 | gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist | ||||
21 | kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in | ||||
22 | angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren. | ||||
20 | (2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen | 23 | (2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen | ||
21 | Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des | 24 | Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des | ||
22 | Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen: | 25 | Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen: | ||
23 | 1. die Identifikationsnummer nach § 139b und | 26 | 1. die Identifikationsnummer nach § 139b und | ||
24 | 2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine | 27 | 2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine | ||
25 | Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine | 28 | Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine | ||
26 | natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende | 29 | natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende | ||
27 | Steuernummer. | 30 | Steuernummer. | ||
28 | Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem | 31 | Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem | ||
29 | Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im | 32 | Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im | ||
30 | Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die | 33 | Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die | ||
31 | Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit | 34 | Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit | ||
32 | ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der | 35 | ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der | ||
33 | Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt. | 36 | Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt. | ||
34 | (2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen | 37 | (2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen | ||
35 | dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende | 38 | dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende | ||
36 | Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der | 39 | Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der | ||
37 | Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die | 40 | Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die | ||
38 | Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig | 41 | Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig | ||
39 | erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der | 42 | erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der | ||
40 | Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für | 43 | Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für | ||
41 | Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 | 44 | Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 | ||
42 | genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt | 45 | genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt | ||
43 | für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen | 46 | für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen | ||
44 | Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz | 47 | Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz | ||
45 | 3 gespeicherten Daten übereinstimmen. | 48 | 3 gespeicherten Daten übereinstimmen. | ||
46 | (2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten | 49 | (2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten | ||
47 | auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls | 50 | auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls | ||
48 | für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto | 51 | für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto | ||
49 | festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für | 52 | festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für | ||
50 | Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten | 53 | Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten | ||
51 | mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten | 54 | mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten | ||
52 | bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln. | 55 | bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln. | ||
53 | (2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte | 56 | (2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte | ||
54 | Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach | 57 | Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach | ||
55 | den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die | 58 | den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die | ||
56 | Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. | 59 | Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. | ||
57 | (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und | 60 | (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und | ||
58 | der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und | 61 | der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und | ||
59 | Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts | 62 | Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts | ||
60 | herausgegeben werden. | 63 | herausgegeben werden. |
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