Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung
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der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen
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betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im
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Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten
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Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die
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des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz
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Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der
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1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die
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Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse
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Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§
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nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von
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110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der
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der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre
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Staatsanwaltschaft.
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Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
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